Nach 5 USC §§ 552a(g)(1)(A), (2)(A), § 552a(g)(1)(B), (3)(A) können die Korrektur und Herausgabe von Einträgen beantragt werden. Immer steht vor einer Klage die Hürde des Verwaltungsverfahrens, die der Kläger ignorierte, urteilt das Bundesgericht der Hauptstadt. Ebenso fehlt der Klage die Substantiierung von Tatsachen, die einen Schadensersatz oder andere Abhilfe nach der Verfassung, dem Privacy Act oder dem Common Law, auslösen könnten.
Nach 5 USC §§ 552a(g)(1)(A), (2)(A), § 552a(g)(1)(B), (3)(A) können die Korrektur und Herausgabe von Einträgen beantragt werden. Immer steht vor einer Klage die Hürde des Verwaltungsverfahrens, die der Kläger ignorierte, urteilt das Bundesgericht der Hauptstadt. Ebenso fehlt der Klage die Substantiierung von Tatsachen, die einen Schadensersatz oder andere Abhilfe nach der Verfassung, dem Privacy Act oder dem Common Law, auslösen könnten.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.