NSA-Eintrag: Korrektur, Löschung, Schadensersatz
CK • Washington. Im Fall Jacobs v. NSA verliert der Kläger wegen Unschlüssigkeit oder Schusseligkeit, aber die lehrreiche Abweisung vom 24. Dezember 2019 erklärt dem Leser alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, die sich gegen Einträge persönlicher Daten in den Akten der National Security Agency wenden.
Nach 5 USC §§ 552a(g)(1)(A), (2)(A), § 552a(g)(1)(B), (3)(A) können die Korrektur und Herausgabe von Einträgen beantragt werden. Immer steht vor einer Klage die Hürde des Verwaltungsverfahrens, die der Kläger ignorierte, urteilt das Bundesgericht der Hauptstadt. Ebenso fehlt der Klage die Substantiierung von Tatsachen, die einen Schadensersatz oder andere Abhilfe nach der Verfassung, dem Privacy Act oder dem Common Law, auslösen könnten.
Nach 5 USC §§ 552a(g)(1)(A), (2)(A), § 552a(g)(1)(B), (3)(A) können die Korrektur und Herausgabe von Einträgen beantragt werden. Immer steht vor einer Klage die Hürde des Verwaltungsverfahrens, die der Kläger ignorierte, urteilt das Bundesgericht der Hauptstadt. Ebenso fehlt der Klage die Substantiierung von Tatsachen, die einen Schadensersatz oder andere Abhilfe nach der Verfassung, dem Privacy Act oder dem Common Law, auslösen könnten.