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Freitag, den 27. Dez. 2019

Gewerbliche Kopie von Creative Commons-Werk

 
.   Einen Druckladen verklagte der Verfasser eines Ma­the­ma­tik-Stu­di­en­plans, weil der gewerbliche Nachdruck nach der Creative Com­mons At­tri­bu­ti­on-Non­Com­mer­ci­al-ShareAlike4.0InternationalPublicLicense eine Ur­heberrechtsverletzung darstelle. Der Revisionsent­scheid in Great Minds v. Of­fi­ce De­pot Inc. erging am 27. De­zem­ber 2019 in San Fran­cisco.
Copyright Symbol


Der Verfasser bietet selbst gewerblich das Druckwerk an. Die CC-Li­zenz verbietet in §1(k) die Verbreitung für primär ge­werb­li­che Zwecke, gewerblichen Vorteil oder geldwerte Ver­gü­tung. Der Be­klag­te er­bringt Kopierleistungen für Schu­len und fer­tigt auf de­ren Wunsch Ko­pi­en des Stu­di­en­plans ent­gelt­lich an. Er ver­treibt kei­ne Ko­pi­en an son­sti­ge Kun­den.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA beurteilte die Li­zenz­la­ge so, dass die Schulen die nichtgewerblichen Bedingungen der CC-Li­zenz er­füll­ten und der Beklagte selbst kein Lizenznehmer war. Als Dienstleister der Li­zenz­neh­mer ver­letz­te er selbst keine Rechte bei seiner Leistungserbringung für die recht­mäßig han­deln­den Schulen, die den Kopiervorgang an Drit­te aus­la­gern dürfen.

Das Gericht gelangte über das einzelstaatliche Vertragsrecht Kaliforniens zur Aus­le­gung der Li­zenz, die ih­rer­seits das bundesrechtliche Urheberrecht umsetzt. Auf die­sem Weg stell­te es fest, dass der Dienstleister des Li­zenz­neh­mers selbst kein Lizenznehmer wird und als Gewerbe die Lizenz nicht verletzt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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