Gewerbliche Kopie von Creative Commons-Werk
CK • Washington. Einen Druckladen verklagte der Verfasser eines Mathematik-Studienplans, weil der gewerbliche Nachdruck nach der Creative Commons Attribution-NonCommercial-ShareAlike4.0InternationalPublicLicense eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Der Revisionsentscheid in Great Minds v. Office Depot Inc. erging am 27. Dezember 2019 in San Francisco.
Der Verfasser bietet selbst gewerblich das Druckwerk an. Die CC-Lizenz verbietet in §1(k) die Verbreitung für primär gewerbliche Zwecke, gewerblichen Vorteil oder geldwerte Vergütung. Der Beklagte erbringt Kopierleistungen für Schulen und fertigt auf deren Wunsch Kopien des Studienplans entgeltlich an. Er vertreibt keine Kopien an sonstige Kunden.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA beurteilte die Lizenzlage so, dass die Schulen die nichtgewerblichen Bedingungen der CC-Lizenz erfüllten und der Beklagte selbst kein Lizenznehmer war. Als Dienstleister der Lizenznehmer verletzte er selbst keine Rechte bei seiner Leistungserbringung für die rechtmäßig handelnden Schulen, die den Kopiervorgang an Dritte auslagern dürfen.
Das Gericht gelangte über das einzelstaatliche Vertragsrecht Kaliforniens zur Auslegung der Lizenz, die ihrerseits das bundesrechtliche Urheberrecht umsetzt. Auf diesem Weg stellte es fest, dass der Dienstleister des Lizenznehmers selbst kein Lizenznehmer wird und als Gewerbe die Lizenz nicht verletzt.

Der Verfasser bietet selbst gewerblich das Druckwerk an. Die CC-Lizenz verbietet in §1(k) die Verbreitung für primär gewerbliche Zwecke, gewerblichen Vorteil oder geldwerte Vergütung. Der Beklagte erbringt Kopierleistungen für Schulen und fertigt auf deren Wunsch Kopien des Studienplans entgeltlich an. Er vertreibt keine Kopien an sonstige Kunden.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA beurteilte die Lizenzlage so, dass die Schulen die nichtgewerblichen Bedingungen der CC-Lizenz erfüllten und der Beklagte selbst kein Lizenznehmer war. Als Dienstleister der Lizenznehmer verletzte er selbst keine Rechte bei seiner Leistungserbringung für die rechtmäßig handelnden Schulen, die den Kopiervorgang an Dritte auslagern dürfen.
Das Gericht gelangte über das einzelstaatliche Vertragsrecht Kaliforniens zur Auslegung der Lizenz, die ihrerseits das bundesrechtliche Urheberrecht umsetzt. Auf diesem Weg stellte es fest, dass der Dienstleister des Lizenznehmers selbst kein Lizenznehmer wird und als Gewerbe die Lizenz nicht verletzt.