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Samstag, den 04. Jan. 2020

AI-Entwicklung nicht in die USA bringen  

.   Was soll der Leser vom trump-KI-Förderungsversprechen Accelerating Ame­rica's Lea­der­ship in Artificial Intelligence halten? Nichts, wenn er im Aus­land sitzt und Ak­ti­vitäten in den USA erwägt. Das am 6. Januar 2020 im Fe­de­ral Re­gi­ster erscheinende Ausfuhrverbot bestätigt diese Ein­schät­zung.

Neben zahlreichen anderen Faktoren, die von den USA als Sitz einer KI-Soft­wa­re­schmiede abraten, stellt das Ausfuhrkontrollwesen der USA eine ver­meid­ba­re Com­pli­ance-Hürde dar. Genehmigungen sind erteilbar, Verletzun­gen wer­den un­nach­gie­big verfolgt. Das ist gut für Rechtsanwälte, aber schlecht für Un­ter­neh­mer.

Auch wenn die Unternehmen aus dem Ausland exportieren wollen, können sie beim Ein­satz ame­ri­ka­nischer Softwaremodule einer amerikanischen Wie­der­aus­fuhr­kontrolle unterliegen, nicht nur der ihr Landes oder Wirt­schafts­rau­mes. Die neue Ver­ordnung des Bureau of Industry and Security in 15 CFR Teil 774 unter dem Titel Addition of Software Specially Designed To Automate the Analysis of Geospatial Imagery to the Export Control Classification Number 0Y521 Series ist nur einer von mehreren Schritten in die Richtung verschärfter amerikanischer Kontrollen im Bereich der Artificial Intelligence.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.