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Donnerstag, den 09. Jan. 2020

Verblüffender Entzug der Haftungsimmunität: §230 CDA

 
.   Nach dem Communications Decency Act soll eine Por­no­zen­sur greifen und Onlineanbieter sollen frei von einer Haftung für Dritt­in­hal­te sein. Der erste Teil wurde als verfassungswidrig vom Supreme Court an­nul­liert, und der zwei­te erwarb mehr Bedeutung als der Kongress vorhersah. Plötz­lich ver­bin­det je­doch ein einflussreiches Gericht ein nichtgesetzliches Tat­be­stands­merkmal, den Animus oder die Mens Rea, mit dieser Immunität.

Die Fachwelt ist verblüfft. Ein nichtzutreffender Absatz in §230 stellt auf Gut­gläu­big­keit ab, doch die Fakten im Revisionsentscheid Enigma Software Group USA v. Malwarebytes Inc. vom 31. Dezember 2019 des Bun­des­be­ru­fungs­ge­richts im Neunten Bezirk der USA in San Francisco fallen nicht da­run­ter.

Der Streit betrifft die Frage, ob ein Warnprogrammhersteller vor dem Produkt eines Konkurrenten warnen darf. Da manche solche Produkte mit schleichender Malware angeboten werden, ist Aufklärung über Programme, die zwar als Hilfe angeboten werden, aber selbst Gefahren bergen, aus Kundensicht sinnvoll. Das Gericht ging davon aus, dass bei Wettbewerbern auf die Absicht abzustellen ist. Dies wird zunächst eine Aufgabe für die erste Instanz sein. Wenn es keinen wett­be­werbsfeindlichen Willen feststellt, soll die Immunität Bestand behalten.

Außer im Neunten Bezirk gilt weiterhin die absolute Haftungsimmunität, selbst bei Ver­leum­dung, Tod oder sonstigen Folgen, für Foren. Zahlreiche Anspruchs­ar­ten konn­ten die Im­mu­ni­tät bisher nicht durchbrechen, wie vom Ver­fas­ser re­gel­mäßig im Länderreport USA in der Zeitschrift Kommunikation & Recht vor­ge­stellt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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