Verblüffender Entzug der Haftungsimmunität: §230 CDA
CK • Washington. Nach dem Communications Decency Act soll eine Pornozensur greifen und Onlineanbieter sollen frei von einer Haftung für Drittinhalte sein. Der erste Teil wurde als verfassungswidrig vom Supreme Court annulliert, und der zweite erwarb mehr Bedeutung als der Kongress vorhersah. Plötzlich verbindet jedoch ein einflussreiches Gericht ein nichtgesetzliches Tatbestandsmerkmal, den Animus oder die Mens Rea, mit dieser Immunität.
Die Fachwelt ist verblüfft. Ein nichtzutreffender Absatz in §230 stellt auf Gutgläubigkeit ab, doch die Fakten im Revisionsentscheid Enigma Software Group USA v. Malwarebytes Inc. vom 31. Dezember 2019 des Bundesberufungsgerichts im Neunten Bezirk der USA in San Francisco fallen nicht darunter.
Der Streit betrifft die Frage, ob ein Warnprogrammhersteller vor dem Produkt eines Konkurrenten warnen darf. Da manche solche Produkte mit schleichender Malware angeboten werden, ist Aufklärung über Programme, die zwar als Hilfe angeboten werden, aber selbst Gefahren bergen, aus Kundensicht sinnvoll. Das Gericht ging davon aus, dass bei Wettbewerbern auf die Absicht abzustellen ist. Dies wird zunächst eine Aufgabe für die erste Instanz sein. Wenn es keinen wettbewerbsfeindlichen Willen feststellt, soll die Immunität Bestand behalten.
Außer im Neunten Bezirk gilt weiterhin die absolute Haftungsimmunität, selbst bei Verleumdung, Tod oder sonstigen Folgen, für Foren. Zahlreiche Anspruchsarten konnten die Immunität bisher nicht durchbrechen, wie vom Verfasser regelmäßig im Länderreport USA in der Zeitschrift Kommunikation & Recht vorgestellt.
Die Fachwelt ist verblüfft. Ein nichtzutreffender Absatz in §230 stellt auf Gutgläubigkeit ab, doch die Fakten im Revisionsentscheid Enigma Software Group USA v. Malwarebytes Inc. vom 31. Dezember 2019 des Bundesberufungsgerichts im Neunten Bezirk der USA in San Francisco fallen nicht darunter.
Der Streit betrifft die Frage, ob ein Warnprogrammhersteller vor dem Produkt eines Konkurrenten warnen darf. Da manche solche Produkte mit schleichender Malware angeboten werden, ist Aufklärung über Programme, die zwar als Hilfe angeboten werden, aber selbst Gefahren bergen, aus Kundensicht sinnvoll. Das Gericht ging davon aus, dass bei Wettbewerbern auf die Absicht abzustellen ist. Dies wird zunächst eine Aufgabe für die erste Instanz sein. Wenn es keinen wettbewerbsfeindlichen Willen feststellt, soll die Immunität Bestand behalten.
Außer im Neunten Bezirk gilt weiterhin die absolute Haftungsimmunität, selbst bei Verleumdung, Tod oder sonstigen Folgen, für Foren. Zahlreiche Anspruchsarten konnten die Immunität bisher nicht durchbrechen, wie vom Verfasser regelmäßig im Länderreport USA in der Zeitschrift Kommunikation & Recht vorgestellt.