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Mittwoch, den 15. Jan. 2020

CFIUS: Bitte keine Auslandsinvestoren!  

.   trump schaufelt weiter am Grab für die amerikanische Wirt­schaft, und deutsche Investoren behandelt er wie Stiefkinder. Während Han­dels­kam­mern, Bot­schaft und Kon­sulate laufend den positiven Einfluss deut­scher In­ve­sti­tionen in den USA unterstreichen, setzt der Irre im Weißen Haus am 13. Ja­nu­ar 2020 Deut­sche und Fran­zo­sen mit Investoren aus die na­tio­na­le Si­cher­heit der USA gefährdenden Nationen gleich. Hier die Eckdaten der neu­en CFIUS-Re­ge­lun­gen, die vom Committee on Foreign Investment in the United States als mi­ni­ste­ri­ums­über­greifendem Ausschuss verwaltet werden:
Presseerklärung des Schatzamts
Einführung des Schatzamts in Neuregelungen
Gesetzesgrundlage: §721 Defense Production Act of 1950 i.V.m. Exe­cu­ti­ve Or­der 11858, Ver­or­dungen in Kapitel VIII, Titel 31 Code of Federal Regulations
The Foreign Investment Risk Review Modernization Act of 2018 (FIRR­MA)
The Foreign Investment and National Security Act of 2007 (FINSA), Public Law No. 110-49, 121 Stat. 246 (2007).
Verordnung: Provisions Pertaining to Certain Investments in the United States by Foreign Persons (31 C.F.R. part 800)
Verordnung: Provisions Pertaining to Certain Transactions by For­eign Per­sons In­vol­ving Re­al Estate in the United States (31 CFR part 802)
Ordnung und Sicherheit müssen sein. Deutschlands und Frankreichs Staat­si­cher­heits­ap­pa­rate seien nicht so gut wie die in Großbritannien und Australien - auf gut Deutsch: dort wird mehr abgehört. Deutsche Investoren erhalten daher keinen Vertrauensbonus bei neuen Investitionen in den USA in Immobilien und der sonstigen Wirtschaft. Staatssicherheit spielt deshalb auch eine Rolle in der Kanzlei, und dafür hat der Verfasser Kollegen mit Security Clearance, die auch geheimste Unterlagen mit dem CFIUS erörtern dürfen, in der Kanzlei.

Die neuen Regeln unterwerfen mehr Investitionen dieser Kontrolle, die als frei­wil­lig be­zeichnet wird, doch strafbewehrt ist. Sie kommt einer voluntary Dis­clo­su­re gleich, die man auch bei OFAC und im Exportkontrollbereich kennt. Die Re­geln tre­ten im Februar in Kraft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.