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Dienstag, den 04. Febr. 2020

Quellkode verletzt: $3 Mio. Prozessabwehrkosten

 
.   Die Klägerin im Revisionsbeschluss Universal Instruments Corp. v. Mi­cro Sy­stems En­gi­neering Inc. klagte, weil die Beklagten den von ihr gelieferten Quellkode unter Verstoß gegen den Copyright Act verletzten und nutz­ten, und ver­lor. Das Ge­richt sprach den Be­klag­ten über $3 Mio. Kosten­er­stat­tung zu. Bei­de Sei­ten gin­gen in die Revision - die Beklagten, weil ihre Ver­tei­di­gung noch teu­rer aus­fiel. Am 4. Februar 2020 entschied in New York City das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zwei­ten Bezirks der USA unter Verweis auf §505 Copyright Act:
Copyright Symbol
In any civil action under this title, the court in its dis­cre­ti­on may allow the recovery of full costs by or against any party other than the United States or an of­fi­cer the­re­of. Except as otherwise provided by this tit­le, the court may also award a reasonable attorney's fee to the pre­vai­ling party as part of the costs.
Der Supreme Court hatte dieses gerichtliche Ermessen nicht weiter ein­ge­schränkt, s. Fogerty v. Fantasy, Inc., 510 U.S. 517, 534 (1994): There is no pre­ci­se ru­le or for­mu­la for making these determinations, but instead equitable dis­cre­ti­on should be exercised in light of the considerations we have identified. Er stell­te al­ler­dings auf bestimmte Merkmale ab, die er später in Kirtsaeng v. John Wi­ley & Sons Inc. so klärte, dass eine objektive Angemessenheit we­sent­lich ist.

Das Untergericht hatte die Klage als objektiv unangemessen eingeordnet, aber es kann­te noch nicht die nachfolgende Revisionsentscheidung, die den ma­te­ri­el­len An­spruch und die Ein­reden aus dem Copyright Act als bei einer neu­en Rechts­fra­ge an­ge­mes­sen ein­stufte. In Unkenntnis die­ser Ent­schei­dung mag das Un­ter­ge­richt die Kos­ten­erstattungsfrage falsch beurteilt haben. Des­halb wird der Kosten­be­schluss zur Neu­be­ur­tei­lung auf­gehoben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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