Copyright und Trademark bei 1000 Followern, 14 Likes, 9 Retweets
CK • Washington. Ein Sportverein beschäftigt einen Denktrainer, der den Tweet eines Dritten bei Twitter weiterverbreitete. Der
Retweet enthält die Kernaussage eines Sportpsychologiebuches des Klägers, der die Passage, das Buch und eine damit verbundene Marke bei den zuständigen Ämtern eingetragen hatte. Der Schlüssigkeitsbeschluss in
Bell v. Chicago Cubs Baseball Club LLC vom 4. Februar 2020 weist im Untergericht Teilansprüche gegen den Trainer und den Verein ab. Die Begründung ist lesenswert, weil sie die Nuancen der Urheberrechtsverletzung direkter und indirekter Natur eingehend erörtert. Das Bundesgericht des Nordbezirks von Illinois in Chicago klärt auch den Kläger auf, dass er vor erheblichen Hürden steht, die vom Nachweis der Schädigung bis zum Nichtwissen um den
Copyright-Schutz der Passage reichen. Im weiteren Verfahren kann die rechtliche Bedeutung von 1000
Follower-Lesern eines Beklagten, von 14
Likes und 9 Retweets des ersten Retweets durch seine Leser geklärt werden.