Fürsorgepflicht für Rechtsanwälte: Ruhezeit
Aus dem Spektrum Mal was Neues kam die Frage, warum eine Rechtsanwältin am 1. Januar erbrachte Leistungen abrechnete. Hat die Kanzlei ihre arbeitsgeberische Fürsorgepflicht ignoriert? Was kann die Mandantschaft tun? Die Antwort aus Washington fiel so aus:
Vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage. Wie in allen anderen Rechnungen mit an Feiertagen, Wochenenden, Krankentagen und Urlauben erbrachten Leistungen finden Sie auch hier regelmäßig Leistungen, die am 1. Januar und darauf folgenden Feiertagen erbracht werden. Dies ist für Rechtsanwälte aus mehreren Gründen nach Ortsrecht ortsüblich:
1) Baufirmen dürfen an Feiertagen nicht arbeiten, weil der Ortsgesetzgeber dies verbietet. Alle anderen Berufe fallen nicht unter diese Beschränkung. Rechtsanwälte sind in ihrer Zeiteinteilung meist völlig frei.
2) Kanzleien können ihre Anwälte nicht zur Nichterbringung oder zum Aufschieben mandatserforderlicher Leistungen veranlassen.
3) Angestellte Anwälte wie in diesem Fall haben ein Eigeninteresse daran, auch Feiertage, Wochenende und Urlaube zu nutzen, weil sie sich einen Bonus verdienen können.
4) Anwälte erbringen Leistungen, die besondere Ruhe und Konzentration verlangen, gern an Ruhetagen.
5) Anwälte wählen sich ihre Kanzleianwesenheits- und Arbeitszeiten selbst.
6) Eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht nicht.
Abschließend weise ich vorsichtshalber darauf hin, dass die an Feiertagen, Wochenenden oder in Urlauben erbrachten Leistungen nicht mit einem Zuschlag berechnet werden. Was für die Ruhetage gilt, trifft gleichermaßen auf die Nachtzeit zu, die ebenfalls gern für Aufgaben genutzt wird, die mehr Ruhe und Konzentration verlangen.