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Dienstag, den 18. Febr. 2020

Fürsorgepflicht für Rechtsanwälte: Ruhezeit

 
Aus dem Spektrum Mal was Neues kam die Frage, warum eine Rechtsanwältin am 1. Januar erbrachte Leistungen abrechnete. Hat die Kanz­lei ihre ar­beits­ge­be­ri­sche Fürsorgepflicht ignoriert? Was kann die Mandantschaft tun? Die Ant­wort aus Wa­sh­ing­ton fiel so aus:
Vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage. Wie in allen anderen Rech­nun­gen mit an Feiertagen, Wochenenden, Kranken­ta­gen und Ur­lau­ben er­brach­ten Leistungen finden Sie auch hier regel­mäßig Leis­tun­gen, die am 1. Januar und darauf folgenden Feier­ta­gen er­bracht wer­den. Dies ist für Rechtsanwälte aus meh­re­ren Grün­den nach Orts­recht ortsüblich:

1) Baufirmen dürfen an Feiertagen nicht arbeiten, weil der Orts­ge­setz­ge­ber dies verbietet. Alle anderen Berufe fallen nicht un­ter diese Beschränkung. Rechtsanwälte sind in ihrer Zeit­ein­tei­lung meist völlig frei.
2) Kanzleien können ihre Anwälte nicht zur Nichterbringung oder zum Auf­schie­ben mandatserforderlicher Leistungen veranlassen.
3) Angestellte Anwälte wie in diesem Fall haben ein Eigeninteresse da­ran, auch Feiertage, Wochenende und Urlaube zu nutzen, weil sie sich einen Bo­nus verdienen können.
4) Anwälte erbringen Leistungen, die besondere Ru­he und Kon­zen­tra­ti­on verlangen, gern an Ruhetagen.
5) Anwälte wählen sich ihre Kanzleianwesenheits- und Ar­beits­zei­ten selbst.
6) Eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht nicht.

Abschließend weise ich vorsichtshalber darauf hin, dass die an Fei­er­ta­gen, Wochenenden oder in Urlauben erbrachten Leistungen nicht mit einem Zuschlag berechnet werden. Was für die Ruhe­ta­ge gilt, trifft gleichermaßen auf die Nachtzeit zu, die ebenfalls gern für Auf­ga­ben ge­nutzt wird, die mehr Ruhe und Konzentration ver­langen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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