Für den Juristen ist entscheidend, dass der Komponist nicht sein fertiges Werk als Musik beim Urheberrechtsamt eingetragen hatte, sondern lediglich ein Notenblatt. Deshalb durfte er sein Werk im Prozess nicht den Geschworenen vorspielen und ihnen die behauptete Nachahmung beweisen. Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco verkündete am 9. März 2020 eine komplexe und für Musikrechtler wegweisende Entscheidung.
Grundsätzlich empfiehlt sich stets die Eintragung von Texten, Kompositionen und vollständigen Werk. Viele Künstler melden auch stylistisch veränderte Neufassungen an. Billigeren Schutz als die Urheberrechtseintragung gibt es nicht, und sie, nicht die Anmeldung, stellt eine Prozessvoraussetzung dar.