EMail reicht als Abbuchungsaufklärung
CK • Washington. Die Kundenaufklärungspflicht bei monatlicher Abbuchung von Videospielklubbeiträgen erörtert der Revisionsentscheid in L.S. v. Webloyalty Inc., GameStop Corp. vom 20. März 2020 aus New York City. Der minderjährige Kunde hatte auf einer Webseite im Rahmen des angebotenen Rabattprogramms ein Spiel bestellt und angeblich nicht wahrgenommen, dass er einen fortlaufenden Vertrag mit monatlichen Abbuchungen einging.
Mit einer Sammelklage behauptete er, die monatliche Anbieterbenachrichtigung des Kunden über die folgenden Abbuchungen verletzte die gesetzliche Aufklärungspflicht nach 15 USC §1693e(a), dem Electronic Funds TransferAct, weil sie per EMail erfolgte und nicht die Vertragsbedingungen mit einem Screenshot der Bestellwebseite bestätige.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erklärte, die behauptete Pflicht der Vorlage der Webseite als Screenshot beruhe auf einer nicht nachvollziehbaren, verkrampften Gesetzesauslegung. Eine EMail, die den gesamten gesetzlich erforderlichen Benachrichtigungsinhalt übermittle, reiche auch nach einer Bestellung auf einer Webseite aus. Sie entspreche dem Erfordernis der Copy of such Authorization, der Abschrift des Abbuchungsauftrags.
Mit einer Sammelklage behauptete er, die monatliche Anbieterbenachrichtigung des Kunden über die folgenden Abbuchungen verletzte die gesetzliche Aufklärungspflicht nach 15 USC §1693e(a), dem Electronic Funds TransferAct, weil sie per EMail erfolgte und nicht die Vertragsbedingungen mit einem Screenshot der Bestellwebseite bestätige.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erklärte, die behauptete Pflicht der Vorlage der Webseite als Screenshot beruhe auf einer nicht nachvollziehbaren, verkrampften Gesetzesauslegung. Eine EMail, die den gesamten gesetzlich erforderlichen Benachrichtigungsinhalt übermittle, reiche auch nach einer Bestellung auf einer Webseite aus. Sie entspreche dem Erfordernis der Copy of such Authorization, der Abschrift des Abbuchungsauftrags.