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Samstag, den 21. März 2020

EMail reicht als Abbuchungsaufklärung  

.   Die Kundenaufklärungspflicht bei monatlicher Abbuchung von Videospielklubbeiträgen erörtert der Revisionsentscheid in L.S. v. Web­loy­al­ty Inc., GameStop Corp. vom 20. März 2020 aus New York City. Der min­der­jährige Kunde hatte auf einer Webseite im Rahmen des angebotenen Ra­batt­pro­gramms ein Spiel bestellt und angeblich nicht wahrgenommen, dass er einen fort­lau­fenden Vertrag mit monatlichen Abbuchungen einging.

Mit einer Sammelklage behauptete er, die monatliche Anbieterbenachrich­ti­gung des Kun­den über die fol­genden Abbuchungen verletzte die gesetzliche Auf­klä­rungs­pflicht nach 15 USC §1693e(a), dem Electronic Funds TransferAct, weil sie per EMail erfolgte und nicht die Vertragsbedingungen mit einem Screen­shot der Be­stell­web­sei­te be­stätige.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erklärte, die be­haup­te­te Pflicht der Vorlage der Webseite als Screenshot beruhe auf einer nicht nach­voll­ziehbaren, verkrampften Gesetzesauslegung. Eine EMail, die den ge­sam­ten ge­setz­lich erforderlichen Benachrichtigungsinhalt übermittle, reiche auch nach einer Bestellung auf einer Webseite aus. Sie entspreche dem Er­for­der­nis der Copy of such Authorization, der Abschrift des Abbuchungsauftrags.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.