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Sonntag, den 22. März 2020

Produkthaftung bei Warnung vor Gefahren

 
.   Im Revisionsentscheid Green Plains Otter Tail LLC v. Pro-Environmental Inc. vom 20. März 2020 er­ach­te­te das Gericht eine Warn­ta­fel in Großbuchstaben und de­tail­lier­ter Gefah­ren­be­schrei­bung in Ver­bin­dung mit vertieften Erläu­te­run­gen in einem Be­nut­zer­hand­buch in einer Kla­ge nach der Explosion einer komplizierten Anlage mit Pumpen, Ventilen und Ak­ku­mu­la­toren als entlastend. Der Kläger hatte den Planer der Anlage verklagt, und im Prozess stellte sich heraus, dass er in sechs Jahren nach der Installation we­der das Hand­buch aufgeschlagen noch die monatliche War­tung durchgeführt hatte.

Explosionsgefahr
Wähend der Vorwurf der fehlenden oder un­zu­rei­chenden Gefahrenwarnung erfolglos blei­ben muss­te, hob das Bundesberufungs­ge­richt des achten Bezirks der USA in St. Louis die untergerichtliche Ab­weisung des An­spruchs aus feh­ler­haf­ter Pla­nung auf, und der Produkthaftungfall kehrt ans Untergericht zur Wür­di­gung durch die Geschworenen zu­rück. Diese müssen die Behauptung des Klägers weiter prüfen, dass sicherere technische Lösungen als die genutzte Hydrauliktechnik bekannt und im Einsatz waren und der Planer diese Alternativen bei der Anlagenplanung fehlerhaft ig­norierte.

Das Revisionsgericht stellt nur fest, ob die Behauptung einer siche­re­ren Al­ter­na­ti­ve schlüssig und substantiiert belegt ist. Diese Hürde konnte der Kläger neh­men. Die Jury wird als Tatsachenfrage entscheiden, ob das Vorhandensein der Al­ter­na­ti­ve feh­ler­haft war, um dann die rechtliche Subsumtion vorzunehmen. Da­bei muss sie die Behauptung des Planers berücksichtigen, dass die Hy­drau­lik­tech­nik dem Stand der Technik entsprach.

Der Stand der Technik ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, und die Ju­ry muss alle relevanten Beweise, beispielsweise auch die realistische Umsetz­bar­keit der Al­ter­na­ti­ven in der konkreten Anlage, abwägen. Sie muss auch die rechtliche Bedeutung des Ignorierens der Planeranweisungen und mit Bom­ben­pik­to­gramm versehenen Warnungen ermitteln.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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