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Freitag, den 27. März 2020

Eiertanz um Anspruchstrennung in zwei Prozessen  

Vertrag V im Kreis
.   Im Revisionsentscheid Rexing Quality Eggs v. Rembrandt Enterprises Inc. vom 26. März 2020 hat­ten der Eierlieferant und der Eierabnehmer zunächst um Ver­trags­ver­letzung, das bestrittene Kündigungsrecht und Scha­dens­er­satz gestritten. Der Abnehmer verlor und ver­klag­te den Lie­feranten danach wegen Täuschung und Unter­schla­gung wegen des Rückbehalts von Eier­trans­port­sy­ste­men des Ab­neh­mers durch den Lieferanten.

Zur Debatte steht, ob das Verbot einer zweiten Klage aufgrund desselben Sach­verhalts greift. Das einzelstaatliche Recht von Indiana kennt die Claim Split­ting-Doktrin: [A] plaintiff cannot bring a new law­suit based upon the same transaction or occurrence that underlies claims brought in another law­suit. AaO 4. Der Kläger meint, die Doktrin sei nicht anwendbar, da sie im er­sten Pro­zess noch unbekannte Fakten betrifft. Zudem gelte sie nicht für fort­lau­fende un­er­laub­te Hand­lun­gen, wie in diesem Fall die verweigerte Eigen­tums­heraus­ga­be.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago erklärt die Doktrin als Art der Rechtskraftserstreckung. Die Ansprüche folgen demselben Vertrag wie im ersten Prozess. Die Parteien sind identisch. Die Beweise mögen von denen im ersten Prozess abweichen, aber dies sei kein hartes Verbot, wenn ein alter Anspruch nur neu verpackt wird. Es liege auch kein neuerdings be­kann­ter Anspruch vor, denn die Herausgabe wurde bereits vor dem ersten Pro­zess ver­langt und hätte gleich verfolgt werden müssen. Soweit eine Unter­schla­gung vor­liegt, war sie ebenfalls schon bekannt, und die Fortwirkung ver­ei­telt deshalb nicht die Einrede.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.