Zur Debatte steht, ob das Verbot einer zweiten Klage aufgrund desselben Sachverhalts greift. Das einzelstaatliche Recht von Indiana kennt die Claim Splitting-Doktrin: [A] plaintiff cannot bring a new lawsuit based upon the same transaction or occurrence that underlies claims brought in another lawsuit. AaO 4. Der Kläger meint, die Doktrin sei nicht anwendbar, da sie im ersten Prozess noch unbekannte Fakten betrifft. Zudem gelte sie nicht für fortlaufende unerlaubte Handlungen, wie in diesem Fall die verweigerte Eigentumsherausgabe.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago erklärt die Doktrin als Art der Rechtskraftserstreckung. Die Ansprüche folgen demselben Vertrag wie im ersten Prozess. Die Parteien sind identisch. Die Beweise mögen von denen im ersten Prozess abweichen, aber dies sei kein hartes Verbot, wenn ein alter Anspruch nur neu verpackt wird. Es liege auch kein neuerdings bekannter Anspruch vor, denn die Herausgabe wurde bereits vor dem ersten Prozess verlangt und hätte gleich verfolgt werden müssen. Soweit eine Unterschlagung vorliegt, war sie ebenfalls schon bekannt, und die Fortwirkung vereitelt deshalb nicht die Einrede.