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Sonntag, den 29. März 2020

Haftet Softwarehersteller toten Patienten?  

.   Der Revisionsentscheid Amrhein v. eClinical Works, LLC vom 27. März 2020 betrifft die Haftung des Softwareherstellers, der Arzt­pra­xen und Krankenhäuser mit Patientendatenprogrammen beliefert, die nach Ansicht der klagenden Nachlässe zweier verstorbener Patentien fehlerhaft wa­ren, Untersuchungen falsch anzeigten und damit zum Tod der Patienten führ­ten. Der Hersteller unterhält Vertragsverhältnisse mit seinen Kunden, nicht de­ren Pa­tienten.

Der Frage lautet wider Erwarten nicht, aus welcher Beziehung die Opfervertreter den Her­steller verklagen, sondern ob überhaupt ein aktivlegitimierender Scha­den vor­liegt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Bo­ston kann keinen Anspruch feststellen, der einen Schaden im Sinne der Ak­tiv­le­gi­timation nach Art. III der Bundesverfassung bei diesem Sachverhalt um­fasst. Die Klage ist daher nicht justiziabel.

Aus vertragspraktischer Perspektive ist die Entscheidung dennoch bedeutsam. Ein Softwarekunde lässt sich vom Hersteller in der Regel eine umfassende Haf­tungs­be­freiung samt Regressverfahrensregeln zusichern, die in diesem Fall die An­sprüche der Patienten gegenüber dem Krankenhaus an den Pro­gramm­an­bieter weiterleiten würden. Die Indemnification-Klausel ist daher immer ein heikles Verhandlungsthema und kann auch zum Dealbreaker werden. Da­bei müs­sen zahlreiche Faktoren und auch die Versicherungsdeckung für USA-Risiken geprüft werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.