Der Frage lautet wider Erwarten nicht, aus welcher Beziehung die Opfervertreter den Hersteller verklagen, sondern ob überhaupt ein aktivlegitimierender Schaden vorliegt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston kann keinen Anspruch feststellen, der einen Schaden im Sinne der Aktivlegitimation nach Art. III der Bundesverfassung bei diesem Sachverhalt umfasst. Die Klage ist daher nicht justiziabel.
Aus vertragspraktischer Perspektive ist die Entscheidung dennoch bedeutsam. Ein Softwarekunde lässt sich vom Hersteller in der Regel eine umfassende Haftungsbefreiung samt Regressverfahrensregeln zusichern, die in diesem Fall die Ansprüche der Patienten gegenüber dem Krankenhaus an den Programmanbieter weiterleiten würden. Die Indemnification-Klausel ist daher immer ein heikles Verhandlungsthema und kann auch zum Dealbreaker werden. Dabei müssen zahlreiche Faktoren und auch die Versicherungsdeckung für USA-Risiken geprüft werden.