Forscher flunkern auf Webseiten: Strafbar?
CK • Washington. Wegen der Strafbarkeit ihres beabsichtigten Handelns nach dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 verklagten Forscher den Justizminister mit einer Feststellungsklage zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes: Dieses würde ihre wissenschaftliche Rede- und Meinungsfreiheit bei der Erforschung von Diskriminierungen in Webseitenangeboten sowie ihr Selbstbelastungsaussageverweigerungsrecht einschränken.
Dies folge aus dem Plan, unter Verletzung der Webseitennutzerbedingungen falsche Angaben zu machen, die für ihre Forschung erforderlich seien. Das Gericht prüft die Access- Klausel: The provision at issue, 18 U.S.C. §1030(a)(2)(C), … makes it a crime to "intentionally access[] a computer without authorization or exceed[] authorized access, and thereby obtain[] … information from any protected computer."
Am 27. März 2020 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Sandvig v. Sessions, dass das Forschungsvorhaben strafrechtlich irrelevant sei und keine Verfassungsfragen aufwerfe. Die Verletzung der Terms of Service von Webseiten als zivilrechtliche Frage löse keine Strafbarkeit nach dem CFAA aus.
Dies folge aus dem Plan, unter Verletzung der Webseitennutzerbedingungen falsche Angaben zu machen, die für ihre Forschung erforderlich seien. Das Gericht prüft die Access- Klausel: The provision at issue, 18 U.S.C. §1030(a)(2)(C), … makes it a crime to "intentionally access[] a computer without authorization or exceed[] authorized access, and thereby obtain[] … information from any protected computer."
Am 27. März 2020 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Sandvig v. Sessions, dass das Forschungsvorhaben strafrechtlich irrelevant sei und keine Verfassungsfragen aufwerfe. Die Verletzung der Terms of Service von Webseiten als zivilrechtliche Frage löse keine Strafbarkeit nach dem CFAA aus.