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Donnerstag, den 02. April 2020

Forscher flunkern auf Webseiten: Strafbar?

 
.   Wegen der Strafbarkeit ihres beab­sich­tig­ten Han­delns nach dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 ver­klag­ten Forscher den Justiz­minister mit einer Fest­stel­lungs­klage zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Ge­setzes: Dieses würde ihre wis­sen­schaft­liche Rede- und Mei­nungs­frei­heit bei der Er­for­schung von Dis­kri­mi­nie­run­gen in Webseiten­an­ge­bo­ten sowie ihr Selbst­be­las­tungs­aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht ein­schränken.

Dies folge aus dem Plan, unter Verlet­zung der Web­sei­ten­nut­zer­be­din­gun­gen falsche Angaben zu machen, die für ihre Forschung er­for­der­lich seien. Das Gericht prüft die Access- Klausel: The provision at issue, 18 U.S.C. §1030(a)(2)(C), … makes it a crime to "intentionally access[] a computer without authorization or exceed[] authorized access, and thereby obtain[] … information from any protected computer."

Am 27. März 2020 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Sandvig v. Sessions, dass das For­schungs­vor­haben straf­recht­lich irre­le­vant sei und keine Ver­fas­sungs­fra­gen auf­werfe. Die Ver­let­zung der Terms of Service von Web­seiten als zivil­recht­liche Frage löse keine Straf­bar­keit nach dem CFAA aus.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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