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Dienstag, den 07. April 2020

Firmenkauf mit unsicherer Finanzierung  

.   Im Revisionsentscheid Health & Wellness Lifestyle v. Rain­tree Golf LLC aus Cincinatti vom 6. April 2020 finden sich wichtige Ver­trags­formulierungen, die die Beteiligten eines Firmenkaufs gegenseitig von der Haf­tung für ihr Tun und Lassen vor dem Closing entlasten.

Beim Closing gibt es für die Gesellschaftsanteile Geld oder eine sonstige Ge­genlei­stung. Soweit kam es wiederholt und endgültig beim Kauf eines Golf­plat­zes nicht, und die ihrer Finanzierung unsichere Käuferin verklagte die Ver­käu­fe­rin nach dem Fehlschlag wegen Vertragsbruchs: Diese habe Finanz­da­ten vor­ent­hal­ten, die im Rahmen der dem Closing vorausgehenden Due Diligence-Prü­fung hät­ten offenbart werden müssen.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied wie das Un­ter­ge­richt. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen im Rahmen der Due Diligence stellt keine selbständige Vertragspflicht dar. Sie ist Be­stand­teils des Vertrags, oft ein Letter of Intent, der mit zahlreichen Bedin­gun­gen nach ih­rer Er­fül­lung zum Closing führt. Jegliche Haftung für Um­stän­de vor dem Closing hat der Vertrag wie üblich ausdrücklich aus­ge­schlos­sen. Kei­ne Par­tei sollte nach dem Vertrag in der Lage sein, die andere ver­kla­gen zu können:
Because the disclosure of complete and accurate financial in­for­ma­ti­on was a condition precedent to H&W's duty to perform un­der the con­tract--not a stand-alone promise by Raintree--the non-oc­cur­ren­ce of that condition was not a breach. And even if it was a breach, the breach did not cause the deal to fail, as required by the con­tract's right-to-sue clause.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.