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Dienstag, den 14. April 2020

Einrede der illegalen Ware im Schiedsstreit  

.   Zahlreiche Einreden brachte die im Schiedsprozess un­ter­le­ge­ne US-Kundin gegen den Anerkennungs- und Vollstreckungsantrag einer aus­ländischen Lieferantin vor. Das Schiedsgericht hätte An­sprü­che aus un­er­laubter Handlung wegen Warenunterschlagung und rechts­wi­dri­gen Ein­griffs in er­war­te­te Vertragsbeziehungen nicht anhören dürfen. Zu­dem sei die Wa­re in den USA il­le­gal. Schließ­lich ha­be das Schiedsgericht den Schadensersatz falsch kal­ku­liert.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta führt im Fall Earth Scien­ce Tech Inc. v. Cromogen Biotechnology Corp. am 14. April 2020 den Le­ser auf eine lehrreiche Wanderung. Die Einreden sind zwar nach UNCITRAL, der Pa­na­ma Convention und dem amerikanischen Federal Arbitration Act un­zu­läs­sig, aber es prüft sie dennoch. Die Schiedsklausel war umfassend und er­laub­te dem Schiedsgericht deshalb, alle Ansprüche zu beurteilen. Gegen den Scha­dens­er­satz war die Abnehmerin nicht substantiiert und mit Beweisen vor­ge­gan­gen.

Die Einrede der illegalen Ware stehe im Widerspruch zur Werbung der Kundin. Diese habe die Ware als in den USA legal eingestuft bezeichnet. Zudem habe der Ge­setz­ge­ber nach Abschluss des Vertriebsvertrages zwischen den Parteien die Wa­re aus­drück­lich landesweit als legal bezeichnet, während sie vorher von Ein­zel­staa­ten erlaubt worden war. Die Unterschlagung betrifft Warenmuster, die die Kun­din an eine dritte Vertriebspartei per Vereinbarung weiterleiten sollte. Dar­aus ent­stand der Unterschlagungsschaden und der Verlust des weiteren Ver­triebs­ka­nals als rechtswidriger Eingriff in Vertragsbeziehungen mit Dritten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.