Einrede der illegalen Ware im Schiedsstreit
CK • Washington. Zahlreiche Einreden brachte die im Schiedsprozess unterlegene US-Kundin gegen den Anerkennungs- und Vollstreckungsantrag einer ausländischen Lieferantin vor. Das Schiedsgericht hätte Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Warenunterschlagung und rechtswidrigen Eingriffs in erwartete Vertragsbeziehungen nicht anhören dürfen. Zudem sei die Ware in den USA illegal. Schließlich habe das Schiedsgericht den Schadensersatz falsch kalkuliert.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta führt im Fall Earth Science Tech Inc. v. Cromogen Biotechnology Corp. am 14. April 2020 den Leser auf eine lehrreiche Wanderung. Die Einreden sind zwar nach UNCITRAL, der Panama Convention und dem amerikanischen Federal Arbitration Act unzulässig, aber es prüft sie dennoch. Die Schiedsklausel war umfassend und erlaubte dem Schiedsgericht deshalb, alle Ansprüche zu beurteilen. Gegen den Schadensersatz war die Abnehmerin nicht substantiiert und mit Beweisen vorgegangen.
Die Einrede der illegalen Ware stehe im Widerspruch zur Werbung der Kundin. Diese habe die Ware als in den USA legal eingestuft bezeichnet. Zudem habe der Gesetzgeber nach Abschluss des Vertriebsvertrages zwischen den Parteien die Ware ausdrücklich landesweit als legal bezeichnet, während sie vorher von Einzelstaaten erlaubt worden war. Die Unterschlagung betrifft Warenmuster, die die Kundin an eine dritte Vertriebspartei per Vereinbarung weiterleiten sollte. Daraus entstand der Unterschlagungsschaden und der Verlust des weiteren Vertriebskanals als rechtswidriger Eingriff in Vertragsbeziehungen mit Dritten.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta führt im Fall Earth Science Tech Inc. v. Cromogen Biotechnology Corp. am 14. April 2020 den Leser auf eine lehrreiche Wanderung. Die Einreden sind zwar nach UNCITRAL, der Panama Convention und dem amerikanischen Federal Arbitration Act unzulässig, aber es prüft sie dennoch. Die Schiedsklausel war umfassend und erlaubte dem Schiedsgericht deshalb, alle Ansprüche zu beurteilen. Gegen den Schadensersatz war die Abnehmerin nicht substantiiert und mit Beweisen vorgegangen.
Die Einrede der illegalen Ware stehe im Widerspruch zur Werbung der Kundin. Diese habe die Ware als in den USA legal eingestuft bezeichnet. Zudem habe der Gesetzgeber nach Abschluss des Vertriebsvertrages zwischen den Parteien die Ware ausdrücklich landesweit als legal bezeichnet, während sie vorher von Einzelstaaten erlaubt worden war. Die Unterschlagung betrifft Warenmuster, die die Kundin an eine dritte Vertriebspartei per Vereinbarung weiterleiten sollte. Daraus entstand der Unterschlagungsschaden und der Verlust des weiteren Vertriebskanals als rechtswidriger Eingriff in Vertragsbeziehungen mit Dritten.