• • Einrede der illegalen Ware im Schiedsstreit • • Forumbesucherverfolgung ist kein Vertragsbruch • • Firmenkauf mit unsicherer Finanzierung • • Beim Versäumnisurteil haften Geschäftsführer mit • • Forscher flunkern auf Webseiten: Strafbar? • • Haftet Softwarehersteller toten Patienten? • • Eiertanz um Anspruchstrennung in zwei Prozessen • • Mal was ganz Neues: Krankengeld im Bundesrecht • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 16. April 2020

Verleumdung minderjähriger Aktivisten  

.   Die Verleumdungsbehauptungen eines minderjährigen Trump-Fans mit hoher Medienresonanz betrifft der Revisionsentscheid C.M. v. Newsweek Media Group Ltd. vom 14. April 2020. Er sieht sich von der beklagten Zeitschrift als verleumdet an. Sie berichtete über ihn, seine Me­di­en­auf­trit­te und seine Freunde, und erweckte den Eindruck einer radikali­sier­ten Grup­pe. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadel­phia prüf­te seine Behauptungen anhand des kodifizierten Rechts von Penn­sylvania:
C.M. must plead seven elements:(1) that the statement was de­fa­ma­to­ry; (2) that Newsweek published it; (3) that the statement was about C.M.; (4)that readers would understand the statement as de­fa­ma­to­ry; (5) that readers would understand that the defamatory sta­te­ment was about C.M.; (6) that the publication harmed him; and (7) that News­week lacked a "conditional[] privilege[]" to make that sta­te­ment. See 42 Pa. Cons. Stat. §8343(a).
Der Junge hatte sich zu einer Person des öffentlichen Interesses hochgespielt. Dann setzt sein Schadensersatzanspruch eine Böswilligkeit seitens der Zeit­schrift voraus, die über ihn und Gleichgeschaltete berichtete. Die Revision stell­te fest, dass die Berichterstattung akkurat war und die in ihr enthaltenen Mei­nun­gen keine Verleumdung darstellen. Selbst schmerzende Meinungen dif­fa­mie­ren nach der Bundesverfassung per se nicht: Pure opinions cannot de­fa­me. So­lan­ge wie hier Auffassungen durch gleichzeitig vermittelte Fakten be­grün­det wer­den, genießen sie den Schutz des First Amendment. Außerdem sind weitere Be­haup­tun­gen der Zeitschrift, wie rechtsextrem und von der Chance auf Ruhm ver­führt, nicht verleumderisch, sondern spekulieren rechtmäßig über politische Zu­ge­hö­rig­keiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.