• • Asset Recovery in den USA nach Auslandsbetrug • • Anwalt haftet für Prozesskostenerstattung • • Nicht geheim, sondern proprietary: Schutz • • USA: Vertragsrechtliche Pandemie-Entlastung • • Verleumdung minderjähriger Aktivisten • • Einrede der illegalen Ware im Schiedsstreit • • Forumbesucherverfolgung ist kein Vertragsbruch • • Firmenkauf mit unsicherer Finanzierung • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 26. April 2020

Herausforderung falsch überwiesenen Honorars  

.   Eine EMail wies den Schuldner eines Anwaltshonorars an, dieses auf ein Konto bei der beklagten Bank zu überweisen. Die EMail stammte von jemandem, der sich als Managing Partner einer Kanzlei ausgab, und das Konto war nicht das Kanzleikonto. Die Kanzlei verklagte die Bank, bei der sie das Honorar nicht mehr finden konnte, nach dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030, auf Herausgabe.

Sie behauptet, die Bank sei als Komplize der Person zu betrachten, die sich ins EMailsystem der Kanzlei eingeschlichen habe, denn das Konto sei einzig zum Zweck der illegal angeordneten Überweisung eingerichtet worden. Das machte die Bank zum Verschwörer, Mittäter und Beihelfer. Im Fall Beins, Axelrod PC v. Analytics LLC entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 23. April 2020, dass die Klage zur Schlüssigkeit auch eine Mens Rea be­haup­ten müsse. Ohne Anhaltspunkte dafür sei die Klage als unschlüssig ab­zu­wei­sen:
Plaintiff here, however, has failed to plead Defendant's knowing in­volvement in the scheme, even under a willful-blindness theory. Will­ful blindness is distinct from mere recklessness or negligence: "(1) The defendant must subjectively believe that there is a high pro­ba­bi­li­ty that a fact exists and (2) the defendant must take de­li­be­ra­te ac­tions to avoid learning of that fact." … Plaintiff does not pro­vi­de any facts that indicate that the bank "closed its eyes" to the hacker's obvious crime. … For example, it does not allege any un­usu­al ac­ti­vi­ty that might have raised the bank's suspicion or any vet­ting ir­re­gu­la­rities, let alone the existence of "critical facts" that the De­fen­dant "deliberately shield[ed]" itself from.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.