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Montag, den 27. April 2020

Niemand ist Eigentümer des Rechts  

Copyright Symbol
.   Der Government Edicts- Grundsatz be­sagt im Kern, dass niemand Eigentum am Recht hat, No one can own the Law - das Prinzip er­streckt sich auf das Ur­he­ber­recht, das im Fall Georgia v. Public.Resource.Org Inc. das Parlament von Georgia für sich reklamierte, als es ge­gen einen Verein vorging, der dessen Gesetze samt amt­li­chen An­mer­kungen ohne Lizenz veröffentlichte. Der Supreme Court in Washington, DC, entschied am 27. April 2020 gegen den Staat.

Der Grundsatz gelte auch für Anmerkungen, die ein Ausschuss des Parlaments bei einem Fachverlag in Auftrag gebe. Diese seien Works Made for Hire, bei de­nen das Urheberrecht beim Auftraggeber entstehe. Der Auftraggeber kann je­doch kein Verfasser, Author, im Sinne des Urheberrechts sein. Denn jeder Rich­ter, Be­amter und auch Gesetzgeber samt seinen Ausschüssen sei von dieser De­fi­ni­ti­on ausgenommen. Sie alle setzen Recht, und Recht gehöre niemandem.

Die Entscheidung setzte sich im Supreme Court über die verhärteten po­li­ti­schen Fronten der neun Richter hinweg und führte zu ebenfalls lehr­rei­chen Minder­mei­nun­gen. Eine noch zu klärende Frage betrifft die in Gesetze integrierten Nor­men von Dritten, beispielsweise Bau-, Papier- oder Brandschutznormen. Sie­he Koch­inke, Die Norm als Gesetz: Darf man sie zitieren, kopieren?.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.