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Donnerstag, den 30. April 2020

Böser Sheriff lässt nicht locker: Rechtskraft  

.   Der schuldige, doch begnadigte und deshalb unbestrafte Sheriff klagt wegen Verleumdungen, weil die Medien ihn nach der Verurteilung als bestraft bezeichneten, obwohl sie den Fehler sofort korrigierten, bevor er sich beschweren konnte. Am 31. Oktober 2019 verlor er seine erste Klage in Ar­pa­io v. Zucker, weil er das bei einer Person des öffentlichen Interesses not­wen­di­ge Böswilligkeitsmerkmal nicht belegt hatte, siehe Kochinke Bö­ser She­riff ver­liert Verleumdungsklagen.

Statt in die Revision zu gehen oder einen Antrag auf Zulassung einer nach­ge­bes­ser­ten Kla­ge­schrift zu stellen, erhob der Sheriff eine neue Klage. Sie rich­tet sich ge­gen nur zwei der vorher beklagten Onlinedienste und behauptet mehr zur Böswilligkeit, Malice. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 29. April 2020 erneut gegen ihn: Der Grundsatz von res iudicata, der Rechts­kraft­er­streckung, greife. Sachverhalt und Personen seien identisch. Eine Ergänzung der Anspruchsgrundlage sowie ihre Erweiterung auf verwandte Ansprüche bedeute keinen neu prüfbaren Fall. Die Beklagten verlangten eine Bestrafung für den Missbrauch des Gerichts mit offensichtlich unhaltbaren, frivolen Ansprüchen.

Die neue Abweisung in Arpaio v. Robillard erörtert, wieso die Sanktion der Kos­tenerstattung für die obsiegenden Parteien auch in diesem Fall nicht in Fra­ge komme. Prozesstaktisch stelle sich die Wahl eines Verfahrenswegs, der grund­sätzlich zulässig sei, nicht als so bedenklich dar, dass eine Sanktion grei­fen müsse.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.