Böser Sheriff lässt nicht locker: Rechtskraft
CK • Washington. Der schuldige, doch begnadigte und deshalb unbestrafte Sheriff klagt wegen Verleumdungen, weil die Medien ihn nach der Verurteilung als bestraft bezeichneten, obwohl sie den Fehler sofort korrigierten, bevor er sich beschweren konnte. Am 31. Oktober 2019 verlor er seine erste Klage in Arpaio v. Zucker, weil er das bei einer Person des öffentlichen Interesses notwendige Böswilligkeitsmerkmal nicht belegt hatte, siehe Kochinke Böser Sheriff verliert Verleumdungsklagen.
Statt in die Revision zu gehen oder einen Antrag auf Zulassung einer nachgebesserten Klageschrift zu stellen, erhob der Sheriff eine neue Klage. Sie richtet sich gegen nur zwei der vorher beklagten Onlinedienste und behauptet mehr zur Böswilligkeit, Malice. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 29. April 2020 erneut gegen ihn: Der Grundsatz von res iudicata, der Rechtskrafterstreckung, greife. Sachverhalt und Personen seien identisch. Eine Ergänzung der Anspruchsgrundlage sowie ihre Erweiterung auf verwandte Ansprüche bedeute keinen neu prüfbaren Fall. Die Beklagten verlangten eine Bestrafung für den Missbrauch des Gerichts mit offensichtlich unhaltbaren, frivolen Ansprüchen.
Die neue Abweisung in Arpaio v. Robillard erörtert, wieso die Sanktion der Kostenerstattung für die obsiegenden Parteien auch in diesem Fall nicht in Frage komme. Prozesstaktisch stelle sich die Wahl eines Verfahrenswegs, der grundsätzlich zulässig sei, nicht als so bedenklich dar, dass eine Sanktion greifen müsse.
Statt in die Revision zu gehen oder einen Antrag auf Zulassung einer nachgebesserten Klageschrift zu stellen, erhob der Sheriff eine neue Klage. Sie richtet sich gegen nur zwei der vorher beklagten Onlinedienste und behauptet mehr zur Böswilligkeit, Malice. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 29. April 2020 erneut gegen ihn: Der Grundsatz von res iudicata, der Rechtskrafterstreckung, greife. Sachverhalt und Personen seien identisch. Eine Ergänzung der Anspruchsgrundlage sowie ihre Erweiterung auf verwandte Ansprüche bedeute keinen neu prüfbaren Fall. Die Beklagten verlangten eine Bestrafung für den Missbrauch des Gerichts mit offensichtlich unhaltbaren, frivolen Ansprüchen.
Die neue Abweisung in Arpaio v. Robillard erörtert, wieso die Sanktion der Kostenerstattung für die obsiegenden Parteien auch in diesem Fall nicht in Frage komme. Prozesstaktisch stelle sich die Wahl eines Verfahrenswegs, der grundsätzlich zulässig sei, nicht als so bedenklich dar, dass eine Sanktion greifen müsse.