Sie klagte, weil sie vom Betreiber nicht im Sinne des BIPA-Gesetzes über die Verwendung des Fingerabdrucks aufgeklärt worden war. Das Untergericht wies die Klage ab, weil es Aufklärung und Erlaubnis als reine Formalitäten abtat, und sprach ihr die Aktivlegitimation mangels des verfassungserforderlichen Schadens ab.
Bei einer Orientierung am Arbeitsplatz erfuhr sie, dass ein Fingerabdruck für die Zahlung ausreicht. Der Fingerabdruck ist ein biometric Identifier im Sinne des BIPA. Am 5. Mai 2020 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago, dass die unterlassene Unterrichtung über die Sammlung, Verwendung, Speicherung und Löschung einen Schaden im Sinne des Gesetzes darstellt. Der Schaden folgt aus dem Recht auf Aufklärung und Erlaubniserteilung - auch dem Recht, die Erfassung abzulehnen. Dieser Schaden ist hinreichend konkret für die Aktivlegitimation, und der Prozess wird fortgesetzt.