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Dienstag, den 05. Mai 2020

Biometrische Daten in der Kantine  

.   Das einzige Gesetz zum Schutz biometrischer Daten gilt im Staat Illinois. §15(b) Illinois’s Biometric Information Privacy Act), 740 ILCS 14 (2008), schützt die Privatsphäre durch ein Verbot der Sammlung und Ver­wer­tung solcher Daten ohne Aufklärung und Erlaubnis der betroffenen Per­son. Die Klä­gerin im Revisionsentscheid Christine Bryant v. Compass Group U.S.A. Inc. er­setz­te die Zahlung in der Kantine durch Auflegen eines Fingers.

Sie klagte, weil sie vom Betreiber nicht im Sinne des BIPA-Gesetzes über die Ver­wen­dung des Fingerabdrucks aufgeklärt worden war. Das Untergericht wies die Klage ab, weil es Auf­klä­rung und Erlaubnis als reine Formalitäten abtat, und sprach ihr die Aktiv­le­gi­ti­ma­ti­on man­gels des verfassungserforderlichen Scha­dens ab.

Bei einer Orientierung am Arbeitsplatz erfuhr sie, dass ein Fingerabdruck für die Zahlung ausreicht. Der Fingerabdruck ist ein biometric Identifier im Sinne des BIPA. Am 5. Mai 2020 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Be­zirks der USA in Chicago, dass die unterlassene Unterrichtung über die Samm­lung, Ver­wen­dung, Speicherung und Löschung einen Schaden im Sinne des Ge­set­zes dar­stellt. Der Schaden folgt aus dem Recht auf Aufklärung und Er­laub­niserteilung - auch dem Recht, die Erfassung abzulehnen. Die­ser Scha­den ist hin­rei­chend konkret für die Aktivlegitimation, und der Prozess wird fortgesetzt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.