Die Klage ist verjährt, wenn seit dem Kopieren oder der Kenntnis vom Kopieren drei Jahre vergangen sind. In diesem Fall streiten sich die Parteien über die Entstehung des Urheberrechts vor mehr als drei Jahren. Die Frist gilt auch für das Bestreiten des entstandenen Urheberrechts.
Auch in diesem Fall wirkt die Dreijahresfrist ab Kenntnis des Disputes, erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 7. Mai 2020. Die Parteien hatten sich schon lange über ihre Werkbeiträge gestritten, und später wirkte die öffentliche Aufführung ohne Erwähnung des Klägers als Vermittlung der notwendigen Kenntnis vom Bestreiten seiner behaupteten Rechte.