CK • Washington. Kommt wie gerufen - ein Revisionsentscheid zum Schutz anthropomorpher Charaktere. Die kennt man von Zoom-Konferenzen, von Videospielen, von Filmen und natürlich aus
Comic Strips. In
Denise Daniels v. The Walt Disney Co. hatte eine Autorin der Disney-Gruppe ein Programm mit Charakteren angeboten, die bestimmte Charaktereigenschaften und Emotionen zeigten. Sie verlor ihre Klage, die ein Disneyprogramm als urheberrechtsverletzend und vertragsbrüchig rügte, weil ihre Charaktere dort nachgeahmt seien.
Die Vertragsverletzung beruhte auf der Behauptung eines konkludent geschlossenen Vertrages. Schon das Untergericht war nicht von ihren Belegen für dessen Abschluss überzeugt, und es wies auch den Anspruch aus
Copyright ab. Die Revision legte am 5. Mai 2020 die Anforderungen an den Schutz anthropomorpher Charaktere klar dar, der Autoren vor hohe Hürden stellt.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco erklärte einerseits, dass konsistent und kontinuierlich gezeigte Eigenschaften wie bei James Bond und Batman dem Schutz dienen, während erstens allgemein bekannte Eigenschaften - wie das Rotanlaufen einer wütenden Person - und zweitens eine inkonsistente Evolution der Darstellung der Person und der Eigenschaften dem Schutz nach Urheberrecht zuwiderlaufen.
Die Autorin hatte alle Fehler begangen und konnte ihren Anspruch daher nicht durchsetzen. In der Praxis ist es sinnvoll, neben dem Urheber- und Vertragsrecht auch an das
Trade Secret- und das Markenrecht zu denken. Ein gut formuliertes NDA kann auch wirken, doch wird es oft vom beabsichtigten Empfänger der geheimen Werke oft abgelehnt. Zudem kann ein NDA ins Leere laufen, wenn die unverzichtbare Copyright-Anmeldung das Geheimnis offenlegt.