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Freitag, den 08. Mai 2020

Schutz anthropomorpher Charaktere im US-Recht  

Copyright Symbol
.   Kommt wie gerufen - ein Revisions­ent­scheid zum Schutz anthropomorpher Charaktere. Die kennt man von Zoom-Konferenzen, von Videospielen, von Filmen und natürlich aus Comic Strips. In Denise Daniels v. The Walt Disney Co. hatte eine Autorin der Disney-Gruppe ein Programm mit Charakteren angeboten, die bestimmte Cha­rak­ter­eigenschaften und Emotionen zeigten. Sie verlor ihre Klage, die ein Dis­ney­programm als urheberrechtsverletzend und vertragsbrüchig rügte, weil ih­re Cha­raktere dort nachgeahmt seien.

Die Vertragsverletzung beruhte auf der Behauptung eines konkludent ge­schlos­se­nen Vertrages. Schon das Untergericht war nicht von ihren Belegen für dessen Abschluss überzeugt, und es wies auch den Anspruch aus Copyright ab. Die Re­vi­si­on leg­te am 5. Mai 2020 die Anforderungen an den Schutz an­th­ro­po­mor­pher Charaktere klar dar, der Autoren vor hohe Hürden stellt.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco er­klärte einerseits, dass konsistent und kontinuierlich gezeigte Eigenschaften wie bei James Bond und Batman dem Schutz dienen, während erstens allgemein be­kann­te Eigenschaften - wie das Rotanlaufen einer wütenden Person - und zwei­tens eine inkonsistente Evolution der Darstellung der Person und der Eigen­schaf­ten dem Schutz nach Urheberrecht zuwiderlaufen.

Markensymbol R im Kreis
Die Autorin hatte alle Fehler begangen und konnte ihren An­spruch daher nicht durchsetzen. In der Praxis ist es sinnvoll, ne­ben dem Urheber- und Vertragsrecht auch an das Trade Se­cret- und das Markenrecht zu denken. Ein gut formuliertes NDA kann auch wirken, doch wird es oft vom beabsichtigten Em­pfänger der geheimen Werke oft abgelehnt. Zudem kann ein NDA ins Leere laufen, wenn die unverzichtbare Copyright-Anmeldung das Ge­heimnis offenlegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.