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Dienstag, den 12. Mai 2020

Wichtige Klarstellungen im Fotorecht der USA  

Copyright Symbol
.   Das einflussreiche Bundesberufungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in New York City ver­kün­de­te am 12. Mai 2020 in Joseph Sohm v. Scholastic Inc. einige Klarstellungen im Foto- und Ver­lags­recht. Der beklagte Schul­buch­verlag hatte Lizenzen von einer Agen­tur für Fotos des klagenden Fotografen erworben. Die Agentur hatte seine Rech­te erworben und eine Sammeleintragung von Fotos mehrerer Künstler beim Copyright Office vorgenommen und deren Namen nicht in die Anmeldung auf­ge­nom­men. Das Klagerecht wurden den Fotografen zurückerteilt. Die um­fang­rei­che Revisionsbegründung stellt klar:
  1) Auch ohne Nennung der Fotografennamen wirkt bei einer Sam­mel­ein­tra­gung die Registrierung des Urheberrechts zugunsten der Fo­to­gra­fen.
  2) Auch bei einer Lizenzerteilung liegt nicht unbedingt eine Ver­trags­ver­letzung vor. Der im Vergleich zu einer höheren Entschä­di­gung füh­ren­de Urheberrechtsverletzungsanspruch wird somit nicht aus­ge­schal­tet.
  3) Bei einer Lizenz obliegt die Beweislast für die Lizenzverletzung - hier durch die behauptete Überschreitung der erlaubten Auflage - dem Rechteinhaber.
  4) Für die Anspruchsverjährung und Schadensersatzbemessung gilt die Dreijahresfrist, d.h. der Zeitraum vor der Klagerhebung.
Die Grundkonzepte des Revisionsurteils lassen sich auch auf andere Werke übertragen, wobei allerdings gilt, dass beispielsweise Software ganz anderen Urheberrechtseintragungsregeln als Fotos unterliegt. Der Schutzerwerb für Fotos, Musik, Videos, Zeitungen, Zeitschriften oder Filmskripten ist sehr einfach und billig. Hingegen ist der Gesamtaufwand bei Software in der Regel hoch, weil oft die zentrale Abschnitte des Quellkodes nicht öffentlich und aus der An­mel­dung herausgehalten werden sollen, was den Arbeitsaufwand steigert, auch wenn die amtlichen Gebühren minimal sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.