CK • Washington. Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City verkündete am 12. Mai 2020 in
Joseph Sohm v. Scholastic Inc. einige Klarstellungen im Foto- und Verlagsrecht. Der beklagte Schulbuchverlag hatte Lizenzen von einer Agentur für Fotos des klagenden Fotografen erworben. Die Agentur hatte seine Rechte erworben und eine Sammeleintragung von Fotos mehrerer Künstler beim
Copyright Office vorgenommen und deren Namen nicht in die Anmeldung aufgenommen. Das Klagerecht wurden den Fotografen zurückerteilt. Die umfangreiche Revisionsbegründung stellt klar:
1) Auch ohne Nennung der Fotografennamen wirkt bei einer Sammeleintragung die Registrierung des Urheberrechts zugunsten der Fotografen.
2) Auch bei einer Lizenzerteilung liegt nicht unbedingt eine Vertragsverletzung vor. Der im Vergleich zu einer höheren Entschädigung führende Urheberrechtsverletzungsanspruch wird somit nicht ausgeschaltet.
3) Bei einer Lizenz obliegt die Beweislast für die Lizenzverletzung - hier durch die behauptete Überschreitung der erlaubten Auflage - dem Rechteinhaber.
4) Für die Anspruchsverjährung und Schadensersatzbemessung gilt die Dreijahresfrist, d.h. der Zeitraum vor der Klagerhebung.
Die Grundkonzepte des Revisionsurteils lassen sich auch auf andere Werke übertragen, wobei allerdings gilt, dass beispielsweise Software ganz anderen Urheberrechtseintragungsregeln als Fotos unterliegt. Der Schutzerwerb für Fotos, Musik, Videos, Zeitungen, Zeitschriften oder Filmskripten ist sehr einfach und billig. Hingegen ist der Gesamtaufwand bei Software in der Regel hoch, weil oft die zentrale Abschnitte des Quellkodes nicht öffentlich und aus der Anmeldung herausgehalten werden sollen, was den Arbeitsaufwand steigert, auch wenn die amtlichen Gebühren minimal sind.