Mit Toupet identifiziert: Verleumdender Film
CK • Washington. Als Person des öffentlichen Interesses bezeichnete sich der Kläger im Revisionsentscheid Greene v. Paramount Pictures Corp., den der Film der Beklagten über ein ruchlos rechtswidrig agierendes Finanzhandelshaus verleumdet haben sollte. Das Untergericht wies die Klage ab, weil bei solchen Personen das Merkmal der actual Malice, einer besonderen Böswilligkeit mit Kenntnis der Falschdarstellung, fehlte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City wandte sich am 11. Juni 2020 diesem Tatbestandsmerkmal mit demselben Ergebnis zu. Entscheidend waren diese Fakten:
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City wandte sich am 11. Juni 2020 diesem Tatbestandsmerkmal mit demselben Ergebnis zu. Entscheidend waren diese Fakten:
1) Der Kläger hatte sich nicht gegen das dem Film zugrundeliegende Buch gewandt, in dem er namentlich genannt wurde.
2) Der Film zeigte einen Disclaimer über die fiktive Natur der Geschichte, der die Ähnlichkeit mit natürlichen Personen abstritt.
3) Der Name des Klägers wurde ebenso wie der von seinem Toupet abgeleiteten, im Buch erwähnten Spitznamen völlig verändert.
4) Der ihn angeblich darstellende Charakter arbeitet im Film in einer anderen Funktion und Abteilung als der Kläger im Skandal.
5) Die Produzenten hatten den als verleumdend bezeichneten Charakter aus drei echten Personen zusammengesetzt, die keinen Rückschluss auf den Kläger ermöglichten.