In Atlanta entschied das mit Normen erfahrene Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA für den Beklagten. Die anwendbare Norm beschreibe einen Standard und enthalte eine Ausnahme, die die Einschätzung des Herstellers und Prüfers rechtfertige. Ohne Falschheit könne keine Irreführung vorliegen.
Zudem dürfe der Kläger bei einer fehlerhaften Markenverwendung des Prüfsiegels gegen den Markeninhaber lediglich einen Anspruch auf Löschung wegen mangelnder Qualitätssicherung behaupten. Da die Qualitätssicherung durch den Markenlizenznehmer, der das Prüfsiegel auf seinen Waren aufbringen darf, nicht fehlschlug, bestehe kein Anspruch.