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Sonntag, den 28. Juni 2020

Auslandswebseite US-Gerichten unterworfen  

Webseiten-AGB und Geolocation als Zuständigkeitsmerkmale
.   Ein Russe betreibt Webseiten, die auch einige US-Besucher zum Herausfiltern vom Ton aus Videodateien nutzen. Diese brauchen sich nicht an­zumelden, und der Dienst verlangt nur die Annahme der Betreiber­be­din­gun­gen, die unter anderem einen russischen Gerichtsstand vereinba­ren. Ameri­ka­ni­sche Urheberrechtsinhaber verklagten den Betreiber wegen Urheber­rechts­ver­let­zun­gen und behaupteten, ein US-Gericht sei zuständig, weil der Dienst durch die AGB-Annahme interaktiv sei und mit Geolocation Werbung für Besucher im Ge­richts­be­zirk schalte.

Mit diesen Behauptungen sollten sie nach Präzedenzfallrecht verlieren, und so wies das Untergericht die Klage mangels personal Jurisdiction - ähnlich dem Konzept der örtlichen Zuständigkeit - ab. In UMG Recordings Inc. v. Tofig Kur­ba­nov entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond jedoch für die Kläger.

Die Begründung beruht auf Zirkelschlüssen und ist bei der Beurteilung der In­ter­ak­ti­vität mehr als fragwürdig. Allein die Annahme der Betreiberbedingungen setzt keine Webseite der örtlichen Gerichtsbarkeit aus, aber die Revision sieht dies hier anders und untergräbt damit ein Fundament des amerikanischen In­ter­netrechts. Werbung und geolokalisierte Werbung allein reichen auch nicht, wenn der Betreiber nicht gezielt Besucher aus dem Gerichtsbezirk anspricht.

Diese gefährliche Entscheidung vom 26. Juni 2020 gilt nun jedoch im gesamten vierten Ostküstenbezirk, also den Staaten Maryland, North Carolina, South Ca­ro­li­na, Virginia und West Virginia. In ihm sind weltweit agierende Domain­re­gi­stra­re angesiedelt, die einen Faktor der Zuständigkeitsmerkmale bil­den. Mög­lich ist eine Nachprüfung durch das Plenum des Gerichts oder den Supreme Court in Washington, wenn der Beklagte diese Schritte geht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.