Mit diesen Behauptungen sollten sie nach Präzedenzfallrecht verlieren, und so wies das Untergericht die Klage mangels personal Jurisdiction - ähnlich dem Konzept der örtlichen Zuständigkeit - ab. In UMG Recordings Inc. v. Tofig Kurbanov entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond jedoch für die Kläger.
Die Begründung beruht auf Zirkelschlüssen und ist bei der Beurteilung der Interaktivität mehr als fragwürdig. Allein die Annahme der Betreiberbedingungen setzt keine Webseite der örtlichen Gerichtsbarkeit aus, aber die Revision sieht dies hier anders und untergräbt damit ein Fundament des amerikanischen Internetrechts. Werbung und geolokalisierte Werbung allein reichen auch nicht, wenn der Betreiber nicht gezielt Besucher aus dem Gerichtsbezirk anspricht.
Diese gefährliche Entscheidung vom 26. Juni 2020 gilt nun jedoch im gesamten vierten Ostküstenbezirk, also den Staaten Maryland, North Carolina, South Carolina, Virginia und West Virginia. In ihm sind weltweit agierende Domainregistrare angesiedelt, die einen Faktor der Zuständigkeitsmerkmale bilden. Möglich ist eine Nachprüfung durch das Plenum des Gerichts oder den Supreme Court in Washington, wenn der Beklagte diese Schritte geht.