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Mittwoch, den 01. Juli 2020

Kopfzerbrechen dank Supreme Court: Markenrecht

 
Markensymbol R im Kreis
.   Ein generi­scher Be­griff ge­hört al­len und kann nicht als Mar­ke re­gi­st­riert wer­den, lernt man. Doch mit der En­dung .com än­dert sich das, lehrt der Su­pre­me Court in Wa­sh­ing­ton im Fall Pa­tent & Tra­de­mark Of­fi­ce v. Boo­king.com BV am 30. Ju­ni 2020. Kom­men­ta­toren sind ver­stört und wol­len sich die Aus­wir­kun­gen die­ser merk­wür­di­gen Ent­schei­dung zu­gun­sten von Do­mains, die ohne­hin eine Al­lein­stel­lung be­sit­zen, nicht vor­schnell aus­ma­len.

Das Markenamt hatte dem Begriff booking.com die Markeneignung ab­ge­spro­chen; der Supreme Court bestägt, dass booking gene­risch ist. Mit der Hin­zu­fü­gung von .com er­hal­te der Ver­brau­cher einen als An­bie­ter­merk­mal er­kenn­ba­ren Be­griff, der in das sekundäre Register eingetragen werden darf.

Aus dem sekundären Register kann nach er­wei­ter­ter Ver­kehrs­gel­tung der Sprung ins Haupt­mar­ken­re­gi­ster gelingen. Dritte, die den generischen Begriff normalerweise verwenden dürfen, können auch nach dieser Entscheidung ge­gen die Eintragung vorgehen. Das erfordert allerdings kostspieligen Aufwand unter Einsatz einer stichhaltigen Verbraucherumfrage im sechsstelligen Dol­lar­be­reich. Wer Begriffe aus der Public Domain verwendet und gegen weitere der­ar­ti­ge Ein­trä­ge vorgehen will, muss eine pralle Kriegskasse besitzen.

Und schließ­lich: Wie wür­de der Supreme Court weitere booking-Domains als Landes-TLDs behandeln? Er verrät es nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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