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Samstag, den 04. Juli 2020

Flugpreiserstattung nach COVID-Kündigung  

.   Die verweigerte Flugkostenerstattung für europäische Pas­sa­giere amerikanischer Luftfahrtgesellschaften nach wegen COVID ab­ge­sag­ten oder nicht angetretenen Flügen passt wirtschaftlich nicht zum ame­ri­ka­ni­schen Prozessrecht, das viel höhere Kosten als das deutsche ver­ur­sacht. Ein ko­sten­gün­sti­ges Mahnverfahren ist unbekannt. Außerdem ha­ben sich die über­for­der­ten Gesetzgeber mit der Problematik anders als in Eu­ro­pa noch nicht aus­ein­andergesetzt - wie allgemein mit dem Reiserecht.

In den USA können viele Kanzleien solche Fälle daher nicht sinnvoll überneh­men. Al­lerdings empfiehlt sich, die Rechtsentwicklung weiter zu verfolgen. Passagiere kön­nen auch bei Lawyers.com Suchbegriffe eingeben, die mögli­cher­wei­se eine um die­se Fälle werbende Kanzlei aufzeigen.

Die Verjährungsfristen sind in den USA je nach Staat ziemlich kurz, und kein Anwalt sollte ohne Mandat und Prüfung eine verbindliche Auskunft erteilen. Schließlich sind folgende Punkte zu bedenken:
1) Amerikanische Organisationen üben oft für ihre Mitglieder Druck auf Unternehmen aus. Manchmal können Gruppenreisenpassagiere, die eine amerikanische Veranstaltung wegen COVID nicht besuchen kön­nen, den Veranstalter oder Verein dazu animieren, wenn auch an­de­re Mitglieder betroffen sind.

2) Das zuständige Bundesluftfahrtbundesamt in Washington, DC, nimmt Beschwerden am Ende einer Consumer Ticket Refund-Web­sei­te entgegen.

3) Dasselbe Amt hat eine schwammige Umsetzungsrichtlinie für die Er­stat­tung von Flug- und Flugnebenkosten erlassen, auf die Pas­sa­gie­re ihre Fluggesellschaft hinweisen können: The obligation of airlines to provide refunds, including the ticket price and any op­ti­o­nal fee char­ged for services a passenger is unable to use, does not cease when the flight disruptions are outside of the carrier’s con­trol (e.g., a result of government restrictions). Die Richtlinie spricht CO­VID an und wird viel­fach so verstanden, dass sie auch einen wegen Einreisebeschränkungen ab­ge­sag­ten Flug deckt. Andere Kom­men­ta­to­ren meinen, dass der Flug vom Veranstalter ab­ge­sagt sein muss, be­vor der Passagier kündigen und die Erstat­tung for­dern darf.
Der europäische Anwalt von euroäischen Passagieren sollte prüfen, ob eine Berufung auf amerikanisches Recht nicht die Rechte nach europäischem und deutschem Recht berührt. Grundsätzlich ist das Reiserecht in der EU vor­teil­haf­ter für Reisende als das amerikanische.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.