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Freitag, den 17. Juli 2020

US-Gaststätte fotografiert, im UK nachgebaut  

.   Eine Pizzaladenkette begeisterte die Beklagten im Re­vi­si­ons­entscheid Imapizza LLC v. At Pizza Ltd. vom 17. Juli 2020 so sehr, dass sie die Gaststätten wiederholt besuchten und fotografierten, um sie dann da­heim in Schottland nachzubauen. Zudem wählten sie einen verwechsel­ba­ren Na­men: @pizza statt &pizza. Die Kette wollte nach Großbritan­ni­en ex­pan­dieren und verklagte die Nachahmer wegen Urheberrechts, Markenrechts, Haus­frie­dens­bruchs und englischen Passing Off-Rechts.

Markensymbol R im Kreis
Hausfriedensbruch ist leicht zu verneinen: Der eingeladene Kun­de darf draußen und drinnen fotografieren, wenn es nicht im Restaurant verboten ist. Den englischen Anspruch wiesen die Gerichte wegen mangelnder Sachzuständigkeit ab. Selbst die Markenverletzung ist relativ einfach zu beurteilen: Mar­ken­recht ist territorial, und die Auswirkungen auf die USA sind in diesem Fall interessant argumentiert, doch unzureichend vorgetragen.

Copyright Symbol
Urheberrechtlich stellen die Gerichte zunächst klar, dass das Kopieren von Webseitentexten und -fotos nicht in den USA statt­fin­det, wo der Server steht, sondern in Schottland, wo die Daten landen und dann zu erkennbaren Seiten und Fo­tos zu­sam­mengefügt werden. Auch der Copyright Act wirkt ter­ri­to­ri­al, erklärt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadt­be­zirks in Washington, DC mit lesenswerter Abgrenzung von Span­ski v. Telewizja Polska.

Der Fall betraf Verletzungen im Ausland, die zur verbotenen Ausstrahlung von TV-Sendungen in den USA führten, siehe Serien-Streaming ins TV-Lizenz­neh­mer­ge­biet: Haftung. Dem ist der Download-Vorgang mit einem Daten­strom nicht vergleichbar. Auch die in den USA aufgenommenen Fotos stel­len kei­ne architektonische Urheberrechtsverletzung dar, da das Urheberrecht kein Mo­no­pol des Rechteinhabers von Außenaufnahmen vorsieht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.