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Dienstag, den 11. Aug. 2020

Origineller Kalender mit Herkunftsfunktion  

.   Der lesenswerte Revisionsentscheid Craft Smith LLC v. EC Design LLC erklärt die Nachahmung eines originellen, mit Grafiken und Sprüchen versehenen Kalenders unter Urheberrechts- und Aufmachungs­blick­win­keln. Eine besondere Aufmachung billigt er dem Kläger neben dem nicht schutzfähigen Format und der Bindung zu, aber ein Trade Dress muss eine ei­gene herkunftsverweisende Art besitzen, die sich aus der Erkennbarkeit aus Ver­brauchersicht ableitet. Laufende Verbesserungen, Experimente mit dem For­mat, und ein kurzlebiges Vermarkten ohne erkennbare Herkunftsrolle spre­chen gegen einen dem Markenrecht verwandten Trade Dress-Schutz.

In Denver entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA am 11. August 2020 auch gegen den urheberrechtlichen Anspruch nach dem Co­py­right Act. Einen älteren Kalender hatte die Klägerin beim Copyright Office an­ge­meldet, und das Gericht sah die neuere, der Klage zugrundeliegende Ver­si­on als sein Derivat und damit schutzfähig an. Der Kalendar selbst stellt eine Zu­sam­men­stel­lung, Compilation, dar, die nur schwer zu schützen ist. Die nicht ko­pier­ten Grafiken und Texte sind geschützt, das nachgeahmte Format hin­ge­gen nicht, weil es un­ter anderem funktional, nicht dekorativ wirkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.