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Donnerstag, den 13. Aug. 2020

Fotograf bekommt zweimal Schadensersatz  

.   Der Revisionsentscheid in Mango v. Buzzfeed Inc. erklärt, dass ein Fotograf gegen einen Onlineverlag einen Anspruch auf zweifa­chen Scha­densersatz wegen unerlaubter Kopie seines Fotos, das er einer Zeitung li­zen­ziert hatte, nach dem Copyright Act sowie wegen seiner Nichtnennung bei dem kopierten Foto nach dem Digital Millennium Copyright Act besitzt. Den er­sten An­spruch hatte der Verlag nicht bestritten, und er akzeptierte den Scha­dens­er­satz­betrag von $3.750. Die mit $5.000 Schadensersatz belegte Haf­tung we­gen der unterlassenen Fotografennennung war der Anlass für die Re­vi­si­ons­ein­le­gung.

In New York City analysierte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 13. August 2020 die Tatbestandsmerkmale in §1202(b) DMCA:
No person shall, without the authority of the copyright owner or the law …
(3) distribute, import for distribution, or publicly perform works, co­pies of works, or phonorecords, knowing that copyright ma­na­ge­ment information has been removed or altered without autho­ri­ty of the copyright owner or the law, knowing, or, with respect to ci­vil re­me­dies under section 1203, having reasonable grounds to know, that it will induce, enable, facilitate, or conceal an infrin­ge­ment of any right under this title.
Der Verlag bestritt das Vorliegen des doppelten subjektiven Tatbestands. Zwar sei seiner Kenntnis zuzurechnen, dass er eine Kopie unerlaubt veröffentlichte, doch fehle ihm das Wissen um die unerlaubte Weiterverbreitung durch Drit­te. Das Gericht entschied, dass das Gesetz keine Dritten impliziere. Mit der ver­deck­ten Kopie sei der Tatbestand bereits erfüllt. Der Verlag muss auch die An­walts­kosten des Klägers von $65.132 tragen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.