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Montag, den 24. Aug. 2020

App nicht geladen und doch diskriminiert  

.   Auf den ersten Blick wirkt der Revisionentscheid Stephan Namisnak v. Uber Technologies Inc. merkwürdig, weil er eine Diskri­mi­nie­rung durch einen Appanbieter als justiziabel ansieht, obwohl die Klä­ger die App nicht installierten oder nutzten. Doch betrifft der Fall die Frage der Ak­tiv­le­gi­ti­mation, für die ein Schaden eine kritische Voraussetzung ist. Der Scha­den be­steht darin, dass die Kläger die App gar nicht nützlich einsetzen können.

Die Kläger fühlen sich nämlich benachteiligt, weil der Fahrdienst-Appanbieter kei­nen Dienst mit behindertengerechten Fahrzeugen anbietet und deshalb das Bun­des­gesetz, den Americans with Disabilities Act, verletzt. Der Beklagte be­haup­te­te, sie seien an die Schiedsklausel der App gebunden und das Gericht müs­se die Kla­ge an ein Schiedsgericht verweisen.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco ur­teilte am 24. August 2020 gegen die Behauptung des Beklagten, auch ohne App-Download gälte die Schiedsklausel. Die Kläger meinten, schon der Zwang zum Download sei erniedrigend, weil die App den gewünschten Fahrdienst nicht an­biete. Diskriminierung nach dem ADA ist nicht davon abhängig, dass eine App installiert wird. Dies gilt ebenso wenig wie die Behauptung eines verklagten La­dens, dem Diskriminierung vorgeworfen wird, dass der Kläger ein Fahrzeug be­sit­zen müsse, um den Laden aufzusuchen.

Soweit nach dem Recht Kaliforniens Nichtunterzeichner einer Schiedsklausel auf­grund einer von zahlreichen Ausnahmen zum Schiedsverfahren gezwungen wer­den können, erklärt das Gericht keine Ausnahme für anwendbar. Insbeson­de­re fußen die Kläger ihre Argumente nicht auf den App-Vertrag, Terms and Conditions, sondern allein auf den ADA. Deshalb ist auch nicht der Equita­ble Estoppel-Grundsatz einschlägig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.