Die Kläger fühlen sich nämlich benachteiligt, weil der Fahrdienst-Appanbieter keinen Dienst mit behindertengerechten Fahrzeugen anbietet und deshalb das Bundesgesetz, den Americans with Disabilities Act, verletzt. Der Beklagte behauptete, sie seien an die Schiedsklausel der App gebunden und das Gericht müsse die Klage an ein Schiedsgericht verweisen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco urteilte am 24. August 2020 gegen die Behauptung des Beklagten, auch ohne App-Download gälte die Schiedsklausel. Die Kläger meinten, schon der Zwang zum Download sei erniedrigend, weil die App den gewünschten Fahrdienst nicht anbiete. Diskriminierung nach dem ADA ist nicht davon abhängig, dass eine App installiert wird. Dies gilt ebenso wenig wie die Behauptung eines verklagten Ladens, dem Diskriminierung vorgeworfen wird, dass der Kläger ein Fahrzeug besitzen müsse, um den Laden aufzusuchen.
Soweit nach dem Recht Kaliforniens Nichtunterzeichner einer Schiedsklausel aufgrund einer von zahlreichen Ausnahmen zum Schiedsverfahren gezwungen werden können, erklärt das Gericht keine Ausnahme für anwendbar. Insbesondere fußen die Kläger ihre Argumente nicht auf den App-Vertrag, Terms and Conditions, sondern allein auf den ADA. Deshalb ist auch nicht der Equitable Estoppel-Grundsatz einschlägig.