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Samstag, den 12. Sept. 2020

Reicht die digitale FBI-Archivierung?  

.   Transparenz soll der Federal Records Act auch im Bereich der digitalen Kommunikation schaffen, damit der Bürger das Handeln des Staats einsehen und beurteilen kann. Das Urteil in Judicial Watch Inc. v. FBI folgt einer Klage gegen das Federal Bureau of Investigations mit der Behaup­tung, seine Archivierung digitaler Nachrichten sei unzureichend. Auf vier Seiten re­ge­le das FBI die Speicherung von EMails, während es die sonstigen digitalen Nach­rich­ten mit zwei Sätzen abspeise.

Zudem sei die Archivierung von EMails automatisiert; sonstige Digital­nach­rich­ten erforderten eine manuelle Bearbeitung durch FBI-Personal. Das FBI sei tech­nisch in der Lage, alle Korrespondenz automatisch nach FRA-Regeln zu spei­chern. Das Fehlen solcher Maßnahmen verletze das Gesetz.

Am 11. September 2020 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt, der Uni­ted States District Court for the District of Columbia, gegen die Dauerklägerin. Die Entscheidung über die praktische Umsetzung des Gesetzes durch technische und organisatorische Alternativen obliege der Exekutive, nicht den Gerichten. Gerichte seien nicht für das Mikromanagement der Ämter zuständig. Die recht­li­che Prüfung belege die Konformität des Regelwerkes mit den gesetz­li­chen Erfordernissen, führt es detailliert aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.