1) Er habe keine allgemeine Verletzung der Datenbank behauptet, sondern die übernommenen Merkmale der Datenbankstruktur und -bezeichnungen konkretisiert.
2) Er habe behauptet und bewiesen, dass er die notwendigen Maßnahmen zum Geschäftsgeheimnisschutz umgesetzt habe, indem seine Lizenz die Trade Secrets aufzeichnete und eine den Lizenznehmer bindende Vertraulichkeitsvereinbarung enthielt.
3) Die visuelle Erkennbarkeit bestimmter Bezeichnungen und Strukturen der Datenbank beim Laufen der Software stehe einem Geheimnis ebenso wenig wie die Verwendung von im Markt üblichen Merkmalen nicht entgegen, wenn diese in ihrer Ordnung und Architektur einzigartig seien.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Geschäftsgeheimnisschutzes, der mit entsprechenden Vereinbarungen oft nach monatelangen Verhandlungen zur Abgrenzung der Geheimnisse beider Parteien des Vertrages erzielt werden kann. Sein Wert liegt vielfach darin, dass er mehr als andere immaterielle Rechtsgüter schützt, ohne Eintragung und damit verbundener Veröffentlichung wirkt und zudem jahrzehntelang durchsetzbar ist, während Patente beispielsweise veröffentlicht werden und auslaufen.
So schützen NDAs des Verfassers weiterhin und immer wieder Technologien, die in Satelliten im All kreisen und weder den sie nutzenden Konkurrenten noch fremden Mächten bekannt werden sollen. Der vorliegende Fall betrifft den bundesrechtlichen Defend Trade Secrets Act und den einzelstaatlichen California Uniform Trade Secrets Act. Bei den Vereinbarungen ist an die jeweils anwendbare oder gewählte Rechtsordnung zu denken - in den USA sind diese in kritischen Punkten unterschiedlich. Die obigen Entscheidungsgründe sind jedoch weitgehend in den meisten Rechtsordnungen der USA gleich oder ähnlich anwendbar.