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Samstag, den 17. Okt. 2020

Schutzvorkehrungserfordernis: Trade Secrets  

.   Der Revisionsentscheid InteliClear LLC v. ETC Global Hol­dings Inc. behandelt eine lizenzierte Software mit Datenbank, die der Li­zenznehmer laut Gutachten nachahmte, indem er ohne Quellkodezugang die Da­ten des laufenden Systems Wort für Wort in sein eigenes Programm über­nahm. In San Francisco stellte das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA am 15. Oktober 2020 fest, dass der Inhaber einen Verletzungs­an­spruch hinreichend dargelegt habe, sodass die Beweiswürdigung an die Ge­schwo­re­nen weiterzuleiten sei:

1) Er habe keine allgemeine Verletzung der Datenbank behauptet, sondern die übernommenen Merkmale der Datenbankstruktur und -bezeichnungen kon­kre­ti­siert.
2) Er habe behauptet und bewiesen, dass er die notwendigen Maßnahmen zum Geschäftsgeheimnisschutz umgesetzt habe, indem seine Lizenz die Trade Se­c­rets aufzeichnete und eine den Lizenznehmer bindende Vertraulich­keits­ver­ein­barung enthielt.
3) Die visuelle Erkennbarkeit bestimmter Bezeichnungen und Strukturen der Datenbank beim Laufen der Software stehe einem Geheimnis ebenso wenig wie die Verwendung von im Markt üblichen Merkmalen nicht entgegen, wenn diese in ihrer Ordnung und Architektur einzigartig seien.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Geschäfts­ge­heim­nis­schut­zes, der mit entsprechenden Vereinbarungen oft nach monatelangen Ver­hand­lun­gen zur Abgrenzung der Geheimnisse beider Parteien des Vertrages er­zielt wer­den kann. Sein Wert liegt vielfach darin, dass er mehr als andere im­ma­te­ri­el­le Rechtsgüter schützt, ohne Eintragung und damit verbundener Ver­öf­fent­li­chung wirkt und zudem jahrzehntelang durchsetzbar ist, während Patente bei­spiels­wei­se veröffentlicht werden und auslaufen.

So schützen NDAs des Verfassers weiterhin und immer wieder Tech­no­lo­gi­en, die in Satelliten im All kreisen und weder den sie nutzenden Konkurren­ten noch frem­den Mächten bekannt werden sollen. Der vorliegende Fall betrifft den bun­des­rechtlichen Defend Trade Secrets Act und den einzelstaatli­chen Ca­li­for­nia Uni­form Trade Secrets Act. Bei den Vereinbarungen ist an die jeweils an­wend­ba­re oder gewählte Rechtsordnung zu denken - in den USA sind diese in kri­ti­schen Punk­ten unterschiedlich. Die obigen Entscheidungsgründe sind je­doch weit­gehend in den meisten Rechtsordnungen der USA gleich oder ähnlich anwendbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.