Diese Oberbegriffe weisen keine substantial Similarity auf, wenn Orte, Personen, Handlungen, Verlauf der Geschichten sowie Stil und Ton vollständig voneinander abweichen. Das darf das Gericht selbst entscheiden und muss den Fall nicht den Geschworenen zur Beweiswürdigung und Subsumtion überlassen, was bei einer Grauzone nötig wäre.
Diese Oberbegriffe weisen keine substantial Similarity auf, wenn Orte, Personen, Handlungen, Verlauf der Geschichten sowie Stil und Ton vollständig voneinander abweichen. Das darf das Gericht selbst entscheiden und muss den Fall nicht den Geschworenen zur Beweiswürdigung und Subsumtion überlassen, was bei einer Grauzone nötig wäre.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.