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Montag, den 09. Nov. 2020

Auslandsurteil in USA vollstreckbar

 
.   In jedem US-Staat gilt anderes Recht, aber die meisten erlauben die Anerkennung und Vollstreckung von Auslandsurteilen, die einen Geldbetrag tenorieren, wie das Urteil aus einem anderen US-Staat. Der Re­vi­si­onsentscheid vom 9. November 2020 in Beyonics Int’l PTE Ltd. v. Smith stellt die Voraussetzungen und Einreden gegen ein Urteil aus Singapur dar.

Das anwendbare Recht des Staates Connecticut verlangt ein abschließendes, unanfechtbares Urteil: final and conclusive and enforceable where rendered. Conn. Gen. Stat. § 50a-32. Wenn keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, ist das Urteil genauso anzuerkennen wie ein amerikanisches Urteil: enforceable in the same manner as the judgment of a sister state which is entitled to full faith and credit.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks des USA in New York City ent­schied, dass eine Widerklage gegen den Anerkennungsantrag keiner ge­setz­li­chen Ausnahme entspricht. Dies gilt auch, wenn die Anspruchsgrund­la­ge dem­selben Vertrag entspringt, der dem Urteil zugrunde liegt. Al­lein die man­geln­de Unzuständigkeit der beteiligten Gerichte hätte neben einem nicht be­haup­te­ten Fehlen der Unanfechtbarkeit zur verweigerten Anerkennung füh­ren können.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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