Das anwendbare Recht des Staates Connecticut verlangt ein abschließendes, unanfechtbares Urteil: final and conclusive and enforceable where rendered. Conn. Gen. Stat. § 50a-32. Wenn keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, ist das Urteil genauso anzuerkennen wie ein amerikanisches Urteil: enforceable in the same manner as the judgment of a sister state which is entitled to full faith and credit.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks des USA in New York City entschied, dass eine Widerklage gegen den Anerkennungsantrag keiner gesetzlichen Ausnahme entspricht. Dies gilt auch, wenn die Anspruchsgrundlage demselben Vertrag entspringt, der dem Urteil zugrunde liegt. Allein die mangelnde Unzuständigkeit der beteiligten Gerichte hätte neben einem nicht behaupteten Fehlen der Unanfechtbarkeit zur verweigerten Anerkennung führen können.