Wenig Schutz für Handelsvertreter im US-Vertrieb
CK • Washington. In Minnesota schuf der Gesetzgeber ein wenig Handelsvertreterschutz, nämlich ein Nachbesserungsrecht bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes und eine Kündigungsfrist. Wegen der Umgehung des Gesetzes durch Rechtswahlklauseln mit der Verweisung auf das Recht anderer Staaten, die keinen Schutz gewähren, besserte der Gesetzgeber nach und bestimmte die Unwirksamkeit solcher Umgehungsklauseln. Am 17. November 2020 behandelte der Revisionsentscheid in Engineered Sales Co. v. Endress + Hauser Inc. die Wirkung dieser Regelungen.
Der Kläger behauptete de Unwirksamkeit einer Kündigung, mit der der beklagte Hersteller den Verkauf des Klägerunternehmens an einen anderen Vertreter im Rahmen einer Vertriebskonsolidierung erzwingen wollte. Der Beklagte behauptete, die Rechtswahlklausel bleibe wirksam, weil der Vertrag nicht nach der letzten Gesetzesänderung verlängert oder erneuert worden war. Der Gesetzgeber definierte den Begriff renewed nicht nur als ausdrückliche Verlängerung oder Erneuerung, sondern auch als Weiterlaufen eines bestehenden Vertriebsvertrages, wenn der Hersteller von Vertreter gelieferte Bestellungen bediene.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis untersuchte die Rechtsgeschichte des Schutzgesetzes, Minnesota Termination of Sales Representatives Act, Minn. Stat. § 325E.37. und gelangte zum vom Vertreter behaupteten Ergebnis. Der Hersteller hatte auch weiterhin Bestellungen angenommen. Eine verbotene Rückwirkung des Gesetzes liege durch deren ausdrückliche Annahme und der konkludenten Unterwerfung unter das veränderte Gesetz deshalb nicht vor. Die erste Instanz muss nun prüfen, ob ein zulässiger Kündigungsgrund bestand und das vertraglich anwendbare Recht des Staates Indiana nicht nichtig vereinbart wurde.
Der Kläger behauptete de Unwirksamkeit einer Kündigung, mit der der beklagte Hersteller den Verkauf des Klägerunternehmens an einen anderen Vertreter im Rahmen einer Vertriebskonsolidierung erzwingen wollte. Der Beklagte behauptete, die Rechtswahlklausel bleibe wirksam, weil der Vertrag nicht nach der letzten Gesetzesänderung verlängert oder erneuert worden war. Der Gesetzgeber definierte den Begriff renewed nicht nur als ausdrückliche Verlängerung oder Erneuerung, sondern auch als Weiterlaufen eines bestehenden Vertriebsvertrages, wenn der Hersteller von Vertreter gelieferte Bestellungen bediene.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis untersuchte die Rechtsgeschichte des Schutzgesetzes, Minnesota Termination of Sales Representatives Act, Minn. Stat. § 325E.37. und gelangte zum vom Vertreter behaupteten Ergebnis. Der Hersteller hatte auch weiterhin Bestellungen angenommen. Eine verbotene Rückwirkung des Gesetzes liege durch deren ausdrückliche Annahme und der konkludenten Unterwerfung unter das veränderte Gesetz deshalb nicht vor. Die erste Instanz muss nun prüfen, ob ein zulässiger Kündigungsgrund bestand und das vertraglich anwendbare Recht des Staates Indiana nicht nichtig vereinbart wurde.