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Dienstag, den 17. Nov. 2020

Wenig Schutz für Handelsvertreter im US-Vertrieb  

.   In Minnesota schuf der Gesetzgeber ein wenig Handels­ver­tre­terschutz, nämlich ein Nachbesserungsrecht bei Vorliegen eines Kün­di­gungs­grundes und eine Kündigungsfrist. Wegen der Umgehung des Gesetzes durch Rechtswahlklauseln mit der Verweisung auf das Recht anderer Staaten, die kei­nen Schutz gewähren, besserte der Gesetzgeber nach und bestimmte die Un­wirksamkeit solcher Umgehungsklauseln. Am 17. November 2020 behandelte der Revisionsentscheid in Engineered Sales Co. v. Endress + Hauser Inc. die Wirkung dieser Regelungen.

Der Kläger behauptete de Unwirksamkeit einer Kündigung, mit der der beklagte Hersteller den Verkauf des Klägerunternehmens an einen anderen Vertreter im Rahmen einer Vertriebskonsolidierung erzwingen wollte. Der Beklagte behaup­te­te, die Rechtswahlklausel bleibe wirksam, weil der Vertrag nicht nach der letz­ten Gesetzesänderung verlängert oder erneuert worden war. Der Gesetzgeber definierte den Begriff renewed nicht nur als ausdrückliche Verlängerung oder Erneuerung, sondern auch als Weiterlaufen eines bestehenden Vertriebs­ver­tra­ges, wenn der Hersteller von Vertreter gelieferte Bestellungen bediene.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis unter­such­te die Rechtsgeschichte des Schutzgesetzes, Minnesota Termination of Sa­les Representatives Act, Minn. Stat. § 325E.37. und gelangte zum vom Vertreter be­haup­teten Ergebnis. Der Hersteller hatte auch weiterhin Bestellungen an­ge­nom­men. Eine verbotene Rückwirkung des Gesetzes liege durch deren aus­drück­li­che An­nah­me und der konkludenten Unterwerfung unter das veränderte Gesetz deshalb nicht vor. Die erste Instanz muss nun prüfen, ob ein zulässiger Kündigungsgrund bestand und das vertraglich anwendbare Recht des Staates Indiana nicht nichtig vereinbart wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.