Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entschied dort am 2. Dezember 2020, dass ein im Ausland erwirktes und dort durch die Instanzen weitergeprüftes Urteil in den USA anerkannt werden kann.
Jedoch darf der Antragssteller nicht vom US-Gericht eine Abänderung des Urteils verlangen, die über den Tenor des ausländlichen Urteils hinausschießt. Der Antragsteller begehrte eine Verzinsung, die ihm bereits im Ausland verwehrt wurde. Mit demselben Ergebnis muss er sich in den USA begnügen.