Geschäftsgeheimnisschutz bei Patentanmeldung
CK • Washington. Nach dem Bundesgeschäftsgeheimnisschutzgesetz von 2016 ging ein Architekt gegen eine Internetplatform mit der Behauptung vor, diese habe sein ihr mit einem Non-Disclosure Agreement überlassenes Geschäftsgeheimnis durch eine Patentanmeldung im Jahre 2012 mit nachfolgender Veröffentlichung verletzt. Die Zustimmung des Architekten zur Anmeldung stellten die Gerichte fest.
Der Revisionsentscheid Attia v. Google vom 16. Dezember 2020 soll klären, ob das Gesetz rückwirkend anwendbar ist. Doch das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco stellte ein Fehlen der Aktivlegitimation fest. Mit der Veröffentlichung war das Geheimnis bereits in die Public Domain entlassen worden. Einen Geheimnisschutz darf der Architekt deshalb gar nicht einklagen.
Der Revisionsentscheid Attia v. Google vom 16. Dezember 2020 soll klären, ob das Gesetz rückwirkend anwendbar ist. Doch das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco stellte ein Fehlen der Aktivlegitimation fest. Mit der Veröffentlichung war das Geheimnis bereits in die Public Domain entlassen worden. Einen Geheimnisschutz darf der Architekt deshalb gar nicht einklagen.