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Mittwoch, den 16. Dez. 2020

Geschäftsgeheimnisschutz bei Patentanmeldung  

.   Nach dem Bundesgeschäftsgeheimnisschutzgesetz von 2016 ging ein Architekt gegen eine Internetplatform mit der Behauptung vor, diese habe sein ihr mit einem Non-Disclosure Agreement überlassenes Ge­schäfts­ge­heimnis durch eine Patentanmeldung im Jahre 2012 mit nach­fol­gen­der Veröffentlichung verletzt. Die Zustimmung des Architekten zur Anmeldung stellten die Gerichte fest.

Der Revisionsentscheid Attia v. Google vom 16. Dezember 2020 soll klä­ren, ob das Gesetz rückwirkend anwendbar ist. Doch das Bundesberufungsge­richt des neunten Bezirks der USA in San Francisco stellte ein Fehlen der Aktiv­legitimation fest. Mit der Veröffentlichung war das Geheimnis bereits in die Public Domain entlassen worden. Einen Geheimnisschutz darf der Architekt deshalb gar nicht einklagen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.