• • Substantiierungs-, Beweislast für Vertragsbruch • • Geschäftsgeheimnisschutz bei Patentanmeldung • • Privatsphärenschutz vor Tonaufnahmen • • Die seltene Leistungsklage im US-Recht • • Bürgschaft, Schiedsurteil, Präklusion in USA • • Anerkennung von Urteilen in den USA • • Wohnsitzmerkmale bei Zuständigkeitsprüfung • • Falsche Biometriedatenverwaltung: Sammelklage • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 18. Dez. 2020

Fair Use im Urheberrecht  

Copyright Symbol
.   Die Beklagte verband in einem Buch mit Illustrationen eine Raumschifffilmserie mit einer berühmten Kinderbuchserie und behauptete auf die Klage des Kinder­buch­ver­lages hin ein durch Fair Use entschuldigtes Nachah­men. Worte und Illustrationen sind identisch, aber als Parodie aufgemacht. Eine Lizenz hatte die Beklagte nicht erworben.

Am 18. Dezember 2020 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA in San Francisco den Fall Dr. Seuss Enterprises LP v. Comicmix LLC. Das Gericht nahm die Abwägung der vier nichtausschließlichen ge­setz­lichen Faktoren in 17 USC §107 besonderer Berücksichtigung der trans­for­mierenden Natur des Werkes vor:
(1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;
(2) the nature of the copyrighted work;
(3) the amount and sub­stan­tiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and
(4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work.
Das neue Werk beurteilt es nicht als Paradie oder Kritik, sondern als Einführung junger Leser in das andere Werk. Es fügt dem alten Werk keinen Mehrwert durch weitere Informationen, Ausdruck oder Verständnishilfen zu. Die Einfügung von Elementen eines anderen Werkes folgt parallel dem Ziel des alten Werkes. Dies gilt nicht nur für den Text, sondern auch die nachgeahmten Illustratio­nen. Ins­gesamt führt die Faktenabwägung zur Verneinung der Fair Use-Einrede.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.