×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 15. Jan. 2021

Die vertraglich verkürzte Verjährung

 
.   Beim Vertragsentwurf empfiehlt sich oft die Verkürzung der gesetzlichen Verjährung. Doch ist sie wirksam, oder geht das Gesetz vor? Im Revisionsentscheid Cassandra Thompson v. Fresh Products LLC unterzeichneten Arbeitnehmer eine Verkürzungsklausel von sechs Jahren auf sechs Monate. Eine Arbeitnehmerin klagte viel später. Der Arbeitgeber rügte die Fristversäumnis.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti stellte am 15. Januar 2021 auf die Anspruchstypen ab. Manche Gesetze, wie hier mehrere Diskriminierungsgesetze, enthalten eigene Verjährungsregeln, die das Gericht als materielle Vorschrift ansieht und die nicht vertraglich abbedungen werden dürfen. Die entsprechenden Gesetze erklären im Zusammenhang die Notwendigkeit der langen Fristen: Vor einer Klage sind Vorverfahren abzuschließen.

Man kann nicht alle Gesetze über einen Kamm scheren, doch die Moral der Entscheidung lautet: Der Verzicht auf Klagerechte, beispielsweise auch in Vergleichen, muss unter Berücksichtigung der konkreten Gesetzeszwecke und darin vorgeschriebener Verfahrensregeln formuliert werden. Bei über 50 Rechtsordnungen in den USA ist das nicht einfach, und ein Restrisiko verbleibt auch bei großer Sorgfalt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER