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Dienstag, den 19. Jan. 2021

Weißes Haus bei Buchfreigabe bösgläubig

 
.   Jede Partei darf im amerikanischen Prozess von der Gegenpartei alle notwendigen Beweise im Discovery-Ausforschungsbeweis­verfahrensabschnitt fordern. Das gilt auch im Prozess des Weißen Hauses gegen einen Mitarbeiter, der als Geheimnisträger nach seinem Abtritt gegen den Willen des Präsidenten ein Buch veröffentlicht. Der Streit betrifft die vom Autor verlangte Freigabe sowie die Einziehung der Einkünfte.

Am 14. Januar 2021 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt in United States v. Bolton die Frage, ob vor dem Antrag auf Urteil nach der Schlüssigkeitsprüfung gegen den Verfasser dieser zunächst die Gegenseite in der Discovery vernehmen dürfe. Relevant sei, dass der alte Arbeitgeber bei der Verweigerung der Freigabe böswillig gehandelt habe. Diese Einrede der unclean Hands sei urteilsentscheidend.

Das Gericht lehnte den Urteilserlass ab und verkündete seine Analyse: Der Autor habe recht. Die Einrede sei kritisch. Dagegen seien das Interesse des Weißen Hauses an der Geheimhaltung nachrichtendienstlicher Informationen abzuwägen. Deshalb gibt es dem Autor das Recht, schrittweise und nur in Abstimmung mit dem Gericht die zuständigen Geheimdienstler und Freigabeprüfer zu vernehmen. (Tondatei)







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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