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Freitag, den 22. Jan. 2021

Zuständigkeit durch Webseiten Forumsfremder

 
Drastische Aufgabe der Gerichtsbarkeit in neuer Rechtsprechung
.   Führen Webseiten, die am Gerichtsort aufrufbar sind, zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts gegen den ortsfremden Betreiber? Die Gerichte haben unterschiedlich entschieden. Manche sagen ja, wenn die Seite interaktiv ist, beispielsweise wenn sie Bestellungen ermöglicht. Andere stellten auf die Zielgerichtetheit ab. Der Supreme Court meinte, der Beklagte müsse sich am Gerichtsort wie zuhause fühlen.

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt ließ sich bei einer Klage gegen eine ausländische Luftfahrtgesellschaft vom Supreme Court leiten. Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen eines Unfalls in Asien von einer Firma, die in Asien fliegt und auch Hawai'i bedient. Sie betreibt eine Webseite, die auch im Gerichtsort Washington, DC, aufrufbar ist und Buchungen ermöglicht.

Im Fall Erwin-Simpson v. AirAsia Berhad reicht dieser Sachverhalt nicht als Fundament für die Ausübung der personal Jurisdiction aus. Ohne Zuständigkeit ist die Klage abzuweisen, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 19. Januar 2021 in einer drastischen Aufgabe seiner alten Rechtsprechung:
… the proper inquiry "is not whether a foreign corporation's in-forum contacts can be said to be in some sense 'continuous and systematic,'" but rather whether the contacts "are so ‘continuous and systematic’ as to render [it] essentially at home in the forum State.” … This holding does not preclude the possibility that, under the facts of some future case, a corporation's online contacts could support general jurisdiction. … (reserving "the possibility that a corporation's pervasive virtual presence in a forum may be the linchpin for a finding that its business contacts are so continuous and systematic as to render it at home in the forum"). We hold only that, for online contacts alone to be enough, they would need to render the corporation "essentially at home" in the District, …
(Tondatei)







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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