Teilverneinung der Welfenschatz-Zuständigkeit
CK • Washington. Ausländische Staaten unterliegen der amerikanischen Gerichtsbarkeit nur, wenn Ausnahmen von ihrer Immunität greifen. Eine Ausnahme ist die Enteignung von Amerikanern im Ausland. Der Supreme Court-Entscheid in Federal Republic of Germany v. Philipp vom 3. Februar 2021 behandelt das Argument der in der Nazizeit übervorteilten Kläger, dass diese Ausnahme auch greift, wenn Menschenrechte durch den Zwangsverkauf von Kunst zu einem Drittel seines Wertes verletzt werden.
Der Oberste Bundesgerichtshof der USA untersuchte das anwendbare Zuständigkeitsgesetz, den Foreign Sovereign Immunities Act, und die Grundsätze des Völkerrechts. Nach seiner Auffassung sind Menschenrechtsfragen getrennt von der Enteignungsregelung zu beurteilen. Die Enteignung muss Ausländer betreffen und beurteilt sich nach dem inländischen Enteignungsrecht.
Zusammen mit der Sache Republic of Hungary v. Simon verwies er den Welfenschatzfall daher zurück an das Ausgangsgericht, das nun Staatsangehörigkeits- und andere Fragen klären muss, um über seine sachliche Zuständigkeit zu entscheiden.
[Die Kanzlei des Verfassers berät Staaten und ist an einem der Fälle beteiligt.]
Der Oberste Bundesgerichtshof der USA untersuchte das anwendbare Zuständigkeitsgesetz, den Foreign Sovereign Immunities Act, und die Grundsätze des Völkerrechts. Nach seiner Auffassung sind Menschenrechtsfragen getrennt von der Enteignungsregelung zu beurteilen. Die Enteignung muss Ausländer betreffen und beurteilt sich nach dem inländischen Enteignungsrecht.
Zusammen mit der Sache Republic of Hungary v. Simon verwies er den Welfenschatzfall daher zurück an das Ausgangsgericht, das nun Staatsangehörigkeits- und andere Fragen klären muss, um über seine sachliche Zuständigkeit zu entscheiden.
[Die Kanzlei des Verfassers berät Staaten und ist an einem der Fälle beteiligt.]