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Donnerstag, den 04. Febr. 2021

Online verlinkte Vertragsklausel wirksam

 
.   Die Parteien im Revisionsentscheid Brass Reminders Co., Inc. v. RT Engineering Corp. unterzeichneten keinen Vertrag, sondern ein Vorstellungsdokument, das auf online verlinkte Vertragsbedingungen verweist. Sie stritten sich, weil der Kläger eine Verpackungsmaschine bestellt hatte, die mit dem von ihm gelieferten Material nicht richtig funktionierte. Er verlangte sein Geld zurück.

Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti verwarf am 4. Februar 2021 seine Behauptung, die Online-Klausel sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Incorporation by Reference heißt der magische Begriff zur Einbindung externer Dokumente. Der Vertrag sei ohne besondere Unterschrift zustande gekommen, indem der Kläger eine Anzahlung leistete.

Der Kläger hatte sich nicht um seine Mitwirkungspflichten geschert, die online detaillierte Vorgaben für Dimension und andere Produktmerkmale vorgeben. Dass er die Vertragsklauseln nicht gelesen hatte, entschuldigt nichts. Falsche Dimensionen und uneinheitliches Material fallen in den Verantwortungsbereich seiner unterlassenen Mitwirkungspflichten, die der Maschinenbauer nicht durch seine erwiesene Hilfsbereitschaft nicht ausgleichen konnte oder musste.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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