Auslandsmarke im Inland ausgebeutet
Sowohl das Markenamt als auch das Bundesberufungsgericht des Vierten Bezirks der USA in Richmond beurteilten die Nachahmung als unzulässige Ausbeutung, sodass die Marke der Beklagten in den USA zu löschen sei. Die Ausbeutung beruht neben der Wortmarke auch auf der Nachahmung der Verpackung und Anpeilung derselben Verbraucherkreise.
Das Untergericht wird jedoch angewiesen, die Verwirkung der Klägeransprüche und ihre analoge Verjährung zu prüfen. Das Obergericht bestimmte, dass bei Ansprüchen nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, im Einzelfall die Verwirkung nach dem Laches-Prinzip greifen kann.