EBook-Normenrechte wirksam unterlizenziert
CK • Washington. Ein eBook-Normensetzerverband erarbeitete mit seinen Mitgliedern die EPUB-Norm mit einer Ansammlung von Lizenzrechten an deren geistigen Eigentumsbeiträgen und unterlizenzierte das Ergebnis an das World Wide Web Consortium zur Weiterentwicklung. Als er mit einem zweiten Vertrag die Rechteübertragung und die eigene Auflösung versprach, wurde er von einem Mitglied wegen der Verletzung seines Urheberrechts verklagt.
Der Revisionsentscheid in OverDrive Inc. v. Open E-Book Forum vom 5. Februar 2021 bestätigt den Normensetzer in der Rechtmäßigkeit des Vorgehens. Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti erklärte, dass die von Mitgliedern erteilten Rechteeinräumungen alle Rechte an den Normenkomponenten und auch eine Unterlizenzierung an Dritte wie das WWWC zur ausdrücklich gestatteten Weiterentwicklung erfassten.
Soweit das Mitglied die Gefahr der zukünftigen Verletzung seiner Rechte durch einen beabsichtigten Asset-Transfer an das WWWC beseitigen möchte, indem das Gericht eine Verbotsverfügung erlässt, stellen die Gerichte die Unreifheit des Vorgangs fest: Das Fehlen eines messbaren Schadens bei einer nicht definitiven Vertragserfüllung steht der Ausübung der Gerichtsbarkeit entgegen. Ohne Standing nach Art. III der Bundesverfassung darf das Gericht nicht über ungelegte Eier entscheiden.
Der Revisionsentscheid in OverDrive Inc. v. Open E-Book Forum vom 5. Februar 2021 bestätigt den Normensetzer in der Rechtmäßigkeit des Vorgehens. Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti erklärte, dass die von Mitgliedern erteilten Rechteeinräumungen alle Rechte an den Normenkomponenten und auch eine Unterlizenzierung an Dritte wie das WWWC zur ausdrücklich gestatteten Weiterentwicklung erfassten.
Soweit das Mitglied die Gefahr der zukünftigen Verletzung seiner Rechte durch einen beabsichtigten Asset-Transfer an das WWWC beseitigen möchte, indem das Gericht eine Verbotsverfügung erlässt, stellen die Gerichte die Unreifheit des Vorgangs fest: Das Fehlen eines messbaren Schadens bei einer nicht definitiven Vertragserfüllung steht der Ausübung der Gerichtsbarkeit entgegen. Ohne Standing nach Art. III der Bundesverfassung darf das Gericht nicht über ungelegte Eier entscheiden.