Rechtswahlklausel folgenschwer ignoriert
CK • Washington. Ein Vergleich gewährte dem Kläger im Revisionsentscheid Dahua Technology USA, Inc. v. Zhang eine monatliche Zahlung über 16 Monate, die laut Beweislage als Einmalzahlung vorgesehen war, und vereinbarte die Anwendbarkeit des Rechts von Virginia. Da die Beteiligten keinen Bezug zu Virgina besaßen, bat der Kläger um eine Erklärung. Die Beklagte ignorierte die Bitte. Der Kläger klagte dann das 16-Fache des mündlich vereinbarten Gesamtbetrages statt der durch 16 geteilten Summe ein.
Die Beklagte monierte einen Tippfehler bei der Einfügung des Gesamtbetrages an Stelle der monatlichen Teilzahlungen, ähnlich einer Irrtumsanfechtung nach §119 BGB. Der Kläger entgegnete, dass Virginia bei einem Irrtum ein hier nicht vorhandenes Betrugsmerkmal verlange. Die Beklagte forderte die Anwendung des Gerichtsstandsrechts von Massachusetts, das dieses Merkmal nicht kennt.
Am 17. Febuar 2021 entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston gegen das Recht von Virginia. Die Rechtswahlklausel beruhe auf keinem Bezug der Parteien zu Virginia. Dieser Bezug ist jedoch nach dem internationalen Privatrecht, Conflicts of Laws, des Forumstaats erforderlich. Damit ist die Klausel unanwendbar, und mangels einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien aus verschiedenen Ländern ist das Forumsstaatsrecht anwendbar, das auch ohne Betrugsmerkmal die Irrtumsanfechtung erlaubt.
Die Beklagte monierte einen Tippfehler bei der Einfügung des Gesamtbetrages an Stelle der monatlichen Teilzahlungen, ähnlich einer Irrtumsanfechtung nach §119 BGB. Der Kläger entgegnete, dass Virginia bei einem Irrtum ein hier nicht vorhandenes Betrugsmerkmal verlange. Die Beklagte forderte die Anwendung des Gerichtsstandsrechts von Massachusetts, das dieses Merkmal nicht kennt.
Am 17. Febuar 2021 entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston gegen das Recht von Virginia. Die Rechtswahlklausel beruhe auf keinem Bezug der Parteien zu Virginia. Dieser Bezug ist jedoch nach dem internationalen Privatrecht, Conflicts of Laws, des Forumstaats erforderlich. Damit ist die Klausel unanwendbar, und mangels einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien aus verschiedenen Ländern ist das Forumsstaatsrecht anwendbar, das auch ohne Betrugsmerkmal die Irrtumsanfechtung erlaubt.